Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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„vaber„ s ferne mcht gesetzlich elue Ausnahme bestehe, einer Gemelnde als Bürge eder 
B· ber angehdren. 
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Die Aufnahme der Gemeindebürger und. Beistzer. bängt von'der Gemeinde! ab, unter 
Worbehalt der gesetzmäßigen Entscheidung der Staats-Behbörden in streitigen Fäleen. In- 
dessen setzt die Ertheilung des Bäürger= und Beist bechees die vorgängige Erwerbung des 
Staatsburgerrechtes voraus. 1 
4. 64. * 
Sämtliche “-* einem Oberamte gebdrige Gemeinden bilden die Amtskörperschaft. 644 
änderung der Oberamts-Bezirke ist Gegenstand der Gesetzgebung. 
9. 66. 
Die Rechte der Gemesnden werden durch die Gemeinde Rätbe unter gesetzmäßiger Mie- 
wirkung der Bürger-Ausschüsse, die Rechte der Amtskbrperschaften durch die Amts-Ver- 
Snuenern verwaltet, nach Vorschrift der Gesetze und unter der Aufsicht der Stamts- 
brden. 
f. 66. 
Keine Stagte: Behörde ist befage, über das Eigenthum der Gemelnden und Ames- 
Urperschaften mit Umgchung oder Hintansetzung der Vorsteber, zu verfügen. 
. 67. 
Wedver die Amtskhrperschaften noch einzelne Gemeinden sollen wit beistungen und Aus- 
gaben beschwert werden, wozu sie nicht vermbge der allgemeĩnen Gesetze, oder kraft ver 
bagerbücher oder auderer desondern Rechts-Titel, verbunden Und. 
s. 68. 
Was nicht auf brtliche Beduͤrfnisse der Gemeinden oder Amtskbrperschaften, sondern 
zu Erfuͤllung allgemeiner Landes-Verbindlichkeiten zu verwenden ist, kann nur auf das 
gesamte Land vertheilt werden. 
5*# be 
Saͤmtliche Vorsteber der Gemeĩnden und Ametskoͤrverschaften sind eben so, wie die 
Staatsdiener, aguf Fec##ltung der Verfassunm #mte#p##dere auch auf Wahrung der 
dadurch begrändeten Rehte der Gemeinden und Kdrperschaften., zu verpflichten.
	        
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