Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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* n * 4.V.. 4 158 tel. "« sp«" 
Vern dem Verhäliu# er Fr zum. Staate. 
94 70. 
Jeder der drei im Königreiche besteber#een christlichen Confesionen wird freie ösfem- 
liche Religlens.-Uebung und der volle Genuß ihrer Kirchen, Schul: und Armen onds 
zugesichert. 
1# 71. 
Die Anordnungen in Betreff der innern kicchlichen Angelegenhelten bleiben der ver- 
fellungsmäßigen Aotonomie einer jeden Kirche überlassen. 
⅜ s. 7"7 4 
*Dom Kduge gebühet das, oberstboheitliche Schut= und Aufsschtsrecht über die Kirchen. 
Vermde desselben koönnen die Verordnungen 2er Kirchengewalt ohne vorgängige Einsicht 
und Genehmigung des Staats - Oberhauptes weder verkündet noch vollzogen werden. 
. 7Z. 
DieKirchendleneksindinAnsehimgihrer-bürgerlichenHandlungen:und4Perhältåiiss-" 
der weltlichen Obrigtkeit unterworfen. 
„ g. 74 
Kirchen= und Schul= Diener, welche durch Altersschwäche oder eine ohne. Hoffnung- 
der Wiedergenesung andauernde Kränklichkeit zu Verlehung ibres Amtes uysähig. werden, 
haben Anspruch auf einen angemessenen lebenslaͤnglichen Ruhe-Gehalt. 
9. 75. 
Das Kirchen- Regimeit der evangelisch lütherischen. Kirche wird durch das Köntoliche 
Consistor um und den Synodus nach den bestehenden, oder künftig au erlassenden verfahungs= 
Missten Gesetzen verwaltet. 
z76# 
Sollte in küänft'gen Zeiten sich der Fall ereignen daß 1½ gbnis *i ahdern, als: 
der evangelischen Confessien zugetban wäre; so treten aledann in DVinsicht auf dessen- Evis- 
copal-Rechte die dabin gehdrigen Bestimmungen der fruͤheren Religions-Reversalien ein. 
9. 1. 
Die abgesonderte Verwaltung des evangelischen Kirchenguts des vormäligen Kerzég: 
thums Wüörtteinbert wird wieder hergeskellt. Zu dem: Eme wirb ungeltzumt esne gemein
	        
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