Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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schaftllche Commission niedergesetzt, welche zuvbrderst mit der Ausscheldung des Eigenthums 
dieser Kirche in dem alten Land und mit Bestimmung der Theilnahme der Kirche gleicher 
Confession in den neuen bandestheilen sich zu beschäftigen, und sodann über die künfeige 
Werwaltungsert desselben Worschläge zu machen hat. 
9. 78. 
Die Lestung, der innert Angelegenheicen der katholischen Kirche steht dem Landes- 
Bischoffe nebst dem Demkapltel zu. Derselbe wird in dieser Hinsicht mit dem Kapltel, alle, 
dirjenigen Rechte ausüben, welche nach den Grondsätzen des katholischen Kirchenreches mit 
#ener Würde wesentlich verbunden find- 
·#* 
Die in der Staatsgewalt begriffenen Rechte über die katholische Kirche werden von 
dem Konige durch eine aus katholischen Mitgliedern bestehende Bebbrde ausgeübt, welche 
auch bei Besetzung geistlicher Aemter, die von dem Khnige abbängen, jedesmal um ihre 
Vorschläge vernommen wird. « 
ad 80. 
Die katholischen Kirchendiener genießen eben dieselben personlichen Vorrechte, welche 
den Dienern der protestantischen Kirchen eingeraͤumt sind. 
9. B3. 
Auch wird darauf Rücksscht genommen werden, daß katholische Geistliche, welche sich 
durch irgend ein Vergehen die Entfetzung vom Amte zugezogen haben;, ohne zagleich ihrer 
teistlichen Wuͤrde veriustig geworden zu sehn, ihten hinreichenden Unterhalt finden. 
s. 82. 
Die kathollsche Kirche erbält zu Bestreitung derjenigen kirchlichen Bedürfnisse, wozu 
keine brtlichen Fonds vorhanden sünd, oder die vorhandenen nicht zureichen) und besonders 
fuͤt die Kosten der boͤheren Lehtanstalten, einen eigenen, diesen Zwecken ausschließlich ge- 
widmeten Kirchenfond, Zum Behufe der Ausscheidung desselben vom Staatsgut, und der 
näheren Bestimmung der künftigen Verwaltungsweise, wird auf gleiche Art, wie oben 
( #. bei dem altwürttembergischen Kirchengute festgesetzt ist eine Commission niederge- 
letzt werden * 
s. 83. 
Was die in dem Konigteiche befindlichen teformirten Kitchen-Geweinden betrifft, so 
wird sowohl auf Verbesserung ihret kirchlichen Einrichtung und besonders ihter Unterrichts- 
Aastalten, als auch auf Ausmittlung hinreichender Einkünfte zum Untethalt ihrer Kirchen- 
und Schuldiener und zu Bestreitung der übrigen kirchlichen Bedürfnisse gesorgt werden.
	        
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