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schaftllche Commission niedergesetzt, welche zuvbrderst mit der Ausscheldung des Eigenthums
dieser Kirche in dem alten Land und mit Bestimmung der Theilnahme der Kirche gleicher
Confession in den neuen bandestheilen sich zu beschäftigen, und sodann über die künfeige
Werwaltungsert desselben Worschläge zu machen hat.
9. 78.
Die Lestung, der innert Angelegenheicen der katholischen Kirche steht dem Landes-
Bischoffe nebst dem Demkapltel zu. Derselbe wird in dieser Hinsicht mit dem Kapltel, alle,
dirjenigen Rechte ausüben, welche nach den Grondsätzen des katholischen Kirchenreches mit
#ener Würde wesentlich verbunden find-
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Die in der Staatsgewalt begriffenen Rechte über die katholische Kirche werden von
dem Konige durch eine aus katholischen Mitgliedern bestehende Bebbrde ausgeübt, welche
auch bei Besetzung geistlicher Aemter, die von dem Khnige abbängen, jedesmal um ihre
Vorschläge vernommen wird. «
ad 80.
Die katholischen Kirchendiener genießen eben dieselben personlichen Vorrechte, welche
den Dienern der protestantischen Kirchen eingeraͤumt sind.
9. B3.
Auch wird darauf Rücksscht genommen werden, daß katholische Geistliche, welche sich
durch irgend ein Vergehen die Entfetzung vom Amte zugezogen haben;, ohne zagleich ihrer
teistlichen Wuͤrde veriustig geworden zu sehn, ihten hinreichenden Unterhalt finden.
s. 82.
Die kathollsche Kirche erbält zu Bestreitung derjenigen kirchlichen Bedürfnisse, wozu
keine brtlichen Fonds vorhanden sünd, oder die vorhandenen nicht zureichen) und besonders
fuͤt die Kosten der boͤheren Lehtanstalten, einen eigenen, diesen Zwecken ausschließlich ge-
widmeten Kirchenfond, Zum Behufe der Ausscheidung desselben vom Staatsgut, und der
näheren Bestimmung der künftigen Verwaltungsweise, wird auf gleiche Art, wie oben
( #. bei dem altwürttembergischen Kirchengute festgesetzt ist eine Commission niederge-
letzt werden *
s. 83.
Was die in dem Konigteiche befindlichen teformirten Kitchen-Geweinden betrifft, so
wird sowohl auf Verbesserung ihret kirchlichen Einrichtung und besonders ihter Unterrichts-
Aastalten, als auch auf Ausmittlung hinreichender Einkünfte zum Untethalt ihrer Kirchen-
und Schuldiener und zu Bestreitung der übrigen kirchlichen Bedürfnisse gesorgt werden.