Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

649 
9. 84. 
Für Erhaltung und Vervollkommnung der höheren und niederen Unterrichts, 
Unstalten jeder A.1 und namentlich der Landes-Umversttät wird auch künftig auf 
das zweckmäßigste gesorgt. · ' 
VII. Kapitel. 
Von Ausübung der Staatsgewalt. 
4 65, 
Der RKönig vertritt den Staat in allen seinen Verhälenissen gegen auswärtige 
Staaten. Es kann jedoch ohne Einwilligung der Stände durch Verträge mit Aus- 
wärtigen kein Theil des Staats. Gebietes und Staats- Eigenthums veráußert, keine 
neue Sen auf das Königreich und dessen Angehörige übernommen, und kein Landes- 
gesetz abgeaͤndert oder aufgehyben, keine Verpflichtung, welche den Rechten der Staats= 
bürger Eimtrag chun würde, eingegangen) namentlich auch kein Handels, Vertrag, 
welcher eine neue gesetzliche Einrichtung zur Folge hätte, und kein Subsidien= Ver- 
trag zu Verwendung der Königlichen Truppen, in einem Deutschland nicht betreffen- 
den Kriege) geschlossen werden. 
. 86. 
Der König wird von den Traktaten und Bündnissen, welche von ihm mit aus- 
wdreigen Mächten angeknüpft werden, die Stände in Kenntniß setzen, sobald es die 
Umstonde erlauden. # 
½ 
Alle Sudsidien ond Kriegs-Contributionen, so wie andere éhnliche Earschädi, 
gungs, Gelder und sonstige Erwerbungen, welche dem Könige zu Folge eines Staats, 
Verkrags, Büadnisses oden Ktieges zu Theil werden, · sind Staats-Eigenthum. 
. 688. 
Ohne Beistimmung der Staͤnde kann kein Gesetz gegeben, aufgehoben, abgeaͤn- 
ber#t oder gurhentisch erl#utert werden- " 
. Äso- 
DerKbufg'"k5qk«qbsrvithkcbtzohnedieMikniikkungdekatändeviezisVolls 
sreckung uud Handbabun der Gesete erforderlichen Verordnungen und Anstalten 
zu treffen, und in dringenden Jällen zur Sickerheit des Staates das Nöchige vor- 
lukehren. 3 
« 
i
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.