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9. 84.
Für Erhaltung und Vervollkommnung der höheren und niederen Unterrichts,
Unstalten jeder A.1 und namentlich der Landes-Umversttät wird auch künftig auf
das zweckmäßigste gesorgt. · '
VII. Kapitel.
Von Ausübung der Staatsgewalt.
4 65,
Der RKönig vertritt den Staat in allen seinen Verhälenissen gegen auswärtige
Staaten. Es kann jedoch ohne Einwilligung der Stände durch Verträge mit Aus-
wärtigen kein Theil des Staats. Gebietes und Staats- Eigenthums veráußert, keine
neue Sen auf das Königreich und dessen Angehörige übernommen, und kein Landes-
gesetz abgeaͤndert oder aufgehyben, keine Verpflichtung, welche den Rechten der Staats=
bürger Eimtrag chun würde, eingegangen) namentlich auch kein Handels, Vertrag,
welcher eine neue gesetzliche Einrichtung zur Folge hätte, und kein Subsidien= Ver-
trag zu Verwendung der Königlichen Truppen, in einem Deutschland nicht betreffen-
den Kriege) geschlossen werden.
. 86.
Der König wird von den Traktaten und Bündnissen, welche von ihm mit aus-
wdreigen Mächten angeknüpft werden, die Stände in Kenntniß setzen, sobald es die
Umstonde erlauden. #
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Alle Sudsidien ond Kriegs-Contributionen, so wie andere éhnliche Earschädi,
gungs, Gelder und sonstige Erwerbungen, welche dem Könige zu Folge eines Staats,
Verkrags, Büadnisses oden Ktieges zu Theil werden, · sind Staats-Eigenthum.
. 688.
Ohne Beistimmung der Staͤnde kann kein Gesetz gegeben, aufgehoben, abgeaͤn-
ber#t oder gurhentisch erl#utert werden- "
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sreckung uud Handbabun der Gesete erforderlichen Verordnungen und Anstalten
zu treffen, und in dringenden Jällen zur Sickerheit des Staates das Nöchige vor-
lukehren. 3
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