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Ministeriums hinlángliche Gründe dazu vorhanden sind, vermöge des dem Könige
hustehenden Abolitrons-Rechts, noch ehe das Verbrechen oder Vergehen untersucht, oder
über die Bestrafung erkannt worden ist, alles Berfahren gegen den Beschuldigten ein-
gestellt und niedergeschlagen werden. «
Der König wird gedoch bei Ausübung sowohl des einen, als des andern Rechtes
darauf Ruͤcksicht nehmen daß. dem Anfehen und der Wutsamkeit der Straf-Gesetze
dadurch nicht zu nahe getreten werde.
8. g8.
Die Strafe der Vermoͤgens-Confiscation ist allgemein aufgehoben.
4. 99. 6
Was die Militär, Verfassung beteifft, so wird die Jahl der zu Ergänzung des
Königlichen Malitárs jährlich erforderlichen Mannschaft mit den Ständen verabschie-
det.
. 100.
Die Auswahl-Ordnung,' die naͤhere Bezeichnung der uͤbrigen Landes-Ver-
theidigungs-Anstalten und der Verbindlichkeit der Staatsbürger) sich außerhalb des
regulren Milit4es zu dem Waffendienste tüchtig zu machen, die bürgerlichen Ver-
häleisse der unter dem Milttär besindlichen Staats= Angehörigen, die milttärischen
Straf- Gesebe) wie auch die Bestimmung der Fälle, in welchen das Königl. Militce
ausnahmsweise bei den Bürgern einquartirt werden kann, find Gegenstände der
Gesetgebung und Gesetz= Revisson.
#äc. 01#
Kür die Unterstützung der Militär, Personen, welche im Dienste bes Vaterlon,
des ihre Kräfte aufgeopfert haben, so wie ihrer Hinterbliebenen, ist durch ein Gesetz
gesorgt.
VIII. Kapitel.
Von dem Finanzwesen.
8. 102.
Sämtliche zu dem vormaligen F#zoglich Württembergischen Familien, Fidei,
Coms#sse, gehörigen, so wie, die von dem Könige neu erworbenen Gruodstüöck-, Ge-
f#e und nutbaren Rechte, bilden, mit Auoschluß dee sosenanuten HosDemoainen=
Kammes, Guts, dat. Kömgl. Kammergut. " " " "