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4. 103. %
Auf demselben haftet die Verbindlichkeit, neben den persönlichen Bedürfnissen
des Königes als Staats-Oberhauptes und der Mieglieder des Koöntglicheo Hauses,
auch den mit der Staats-Berwaltung verbundenen aufwand so weit es möglich
ust, zu bestreiten; es kommt ihm daher die Eigenschafc eines von dem Köntgreich
unzertreunlichen Staatsgutes zu.
9. 106.
Fuͤr den Aufwand, welchen die Bedürfnisse des Königes und der Hofftaat er,
fordern, wird auf die Regierungszeit eines jeden Königes eine theils in Geld, theils
in Naturalien bestehende Cioil, Lute verabschieder, deren Betrag in bestimmten Raten
an die von dem Könige zu benennende Verwaltungs= Stelle abgegeben wird.
9. 106b.
Die Appanagen, Wittume, Heirathguͤter und andete dergleichen Leistungen,
welche die Mirglieder des Könialichen Hauses in Ansoruch zu nehmen haben? wer-
den an diese von der Staatskasse unmittelbar entrichtet.
. 106.
Die Kosten der Hofoaltung des Reichsverwesers werden aus den Mitteln der
Civil-Liste bestritten; die Uppanage de'selden wird bis zum Betrag der einem Kron-
prinzen gebührenden erhöhe. - -
H.1o7. ·
Das Kammergut ist in seinem wesentlichen Bestande zu erhalten, und kann
daher ohne Sinwilligung der Stände weder durch Veräußerung vermindert) noch
mit Schulden oder sonst mit einer bleibenden Last beschwert werden.
Als eine Verminderung des Kammerguts ist es jedoch niche anzusehen, wenn
zu einer entschieden vortheilhaften Elwerbung ein Geld= Anlehen aufgenommen, oder
zum Vortheil des Ganzen eine Veräußerung oder Austauschung einzelner minder be-
deutender Bestandtheile desselben vorgenommen wird. Es muß aber den Ständen
in sedem Jahre eine genaue Berechaung über den Erlös aus solchen Veräußerungen
und über dessen Wieder= Verwendung zum Grundstocke vorgelegt werden.
Nuch ist unter Veräußerung der Fall nicht beariffen, wenn vom Könige ein
heimfallendes Lehen zur Belohnung ausgezeichneter Verdienste um den Staat wieder
verliehen wird.
1 •W.
Das oben (. 102) erwähnte Hof. Domanen-Kammergur ist ein Peivat, Sigen-
thum der Königlichen Familie, dessen Verwaltrung und Benutzung dem Kdnige zu-
steht; der Grundstock darf nicht vermindert werden; es gelten jedoch, was die Auf-