Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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nahme von Geld, Ualehen zu ciner vortheilhaften Srwerbung und die Veräuferung 
oder Austauschung einzelner minder bedeurtenden Bestandtheile zum Vortheil des 
Ganzen betrifft, die in dem vorigen #. bei dem Kammergut angegebenen Verwaltungs, 
Grundsätze. Zu den allgemeinen Lames-Lasten liefert das Hof-Domänen-Konmier= 
guc seinen Beiag und zwar) so weit es bisher steuerfrei war, gleich andera fru. 
der steuerfteien Guͤtern. 
. 109. 
Soweit der Ertrag des Kammerguts nicht zureicht, wird der Staatsbedarf burch 
Sceuern bestritten. Ohne Verwilligung der Stände kann weder in Kriegs= noch 
in Friedenszeiten eine direkte oder indirebre Steuer ausgeschrirben und erhoben werden. 
. 110. 
Dem Ansianen einer Stener, Verwilligung muß jedeswal eine genaue Nach, 
weisung über die Nochwendigkeit oder Räßlichkeit der zu machenden Ausgaben, über 
die Verwendung der früheren Staats-Einnahmen und über die Unzulanglichkeit der 
Kammer-Einkünfee vorangehen. · 
H.tsx. 
Zu dem Ende hat der Finanzminister den Haupt-Etat den Staͤnden zur Pruͤ- 
fung votzulegen. Die einzelnen Minister haben die Ausgaben fuͤr ihre Ministerien 
zu erläurern. ' « 
sit-, 
Der von den Ständen anerkannte und angenommene Haupt, Etat ist in der 
Regel auf drei Jahre göltig. 
9. 1153. 
Die, Verwilligung der Steuern darf nicht an Bedingungen geknuͤpft werden, 
welche die Verwendung vieser Steuern nicht unmitcelbar bekreffen. 
. . 114. 
Die auf einen gewissen Zeitraum verwilligten Jahres-Steuern werden nach Ab- 
lauf dieses Zeitraumes, in gleichem Maße) auch im ersten Drittel des folgenden 
Jahres auf Rechnung der neuen Verwilligung eingezogen. 
6bz u5. 
Dir verwilligten Steuern werden auf die Amts= Körperschaften ausgeschrieben, 
und von diesen sowohl auf die einzelnen Gemeinden, als auch auf die in keinem
	        
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