Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Auch werden bei feder Regierungs= Veräaderung die Stände innerhalb der er- 
sten vier Wochen versammelt werden. 
#éb 2½3. " 
Die Stände theilen sich in zwei. Kammern. 
. 129. 
Die erste Kammer (Kammer der Standesherrn) bestehe 
1.) aus den Prinzen des Königlichen Hauses; · 
2). aus den Haͤuptern der fuͤcstlichen und graͤflichen Familien, und den Vertre- 
tern der standesherrlichen Gemeinschaften, auf deren Besitzungen vormals 
eine Reichs- oder Kreistags-Stimme geruht hat; 
3.) aus den von dem Koͤnige erblich oder auf Lebenszeit ernannten Mitgliedern. 
. 130. 
Zu erblichen Mitgliedern wird der Koͤnig nur solche Gutsbesitzer aus dem stan- 
deshetrlichen oder ritterschaftlichen Adel ernennen, welche von einem mit Fidei--Tom- 
miß belegten, nach dem Rechte der Erstgeburt sich vererbenden Grundvermoͤgen im 
Koͤnigreiche, nach UAbzug der Zinsen aus den darauf haftenden Schulden, eine jähr- 
liche Rente von sechstausend Gulden bezliehen. 
9. 131. 
Die lebenslaͤnglichen Mitglieder werden vom Könige, ohne Räcksscht auf Ge- 
burt und Vermögen, aus den würdigsten Staatsb# gern ernannt. 
5. 137. 
Die Jahl sämtlicher von dem Könige erblich oder auf lebenslang ernanntem 
Mitglieder kann den dritten Theil der übrigen Mitglieder desr ersten Kammer nicht 
übersteigen. 
· -i.-Zz. 
Die zweite Kammer (Kannner der Abgeordneten) ist iusammengeseht 
r.) aus dreitehn Mitaliedern des ritterschftlichen Adele, welche von diesem aus 
seiner Mitte gewählt werden; 
2.) ans den sechs protestantischen General, Superintendenten; 
3.) aus dem Landesbischoff, einem von dem Domkapite] aus dessen Mitte gewähl= 
47 tr Miegliede und dem der Amtszeit nach ältesten Dekan katholischer Con- 
sson;
	        
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