Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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t.) aus dem Kanzler der Landes, Universttät; 
5.) aus einem gewählten Abgeordneten von jeder, der Städte Stutegart, Tübin, 
gen, Ludwigsdurg, Ellwangen, Ulm, Heilbronn und Reuttlingen 1. 
6.) aus einem gewählten Abgeordneten von jedem Oberamts, Bezirke. 
9. 134. 
Der Eintritt in die erste Kammer geschieht bei den Prinzen des Koͤniglichen 
Hauses und den übrigen erblichen Mirgliedern nach zurückgelegtem Alter der Min- 
de## hrigkeit, beren Dauer bei den ersteren von der hausgesetzlichen, bei den letzteren 
von der gemeinrechtlichen Bestimmung abhängt. · 
In die zweite Kammer kann keiner gewählt werden, welcher noch nicht das 
dreißigste Ledensjahr zurückgelegt hat. 
73 135. 
sol Die allgemeinen Erfordernisse eines Mitglieds der Stände-Versammlung sind 
olgende: « 
1.) dasselbe muß einem der drei christlichen Glaubens-Bekenntnisse angehoͤren, und 
das wuͤrttembergische Staatsbuͤrgerrecht haben; · 
2.) dasselbe darf weder in eine Criminal-Untersuchung verflochten, noch durch ge- 
richtliches Erkenntniß zur Dienst-Entsetzung, zur Vestungsstrafe mit Zwang 
u oͤffentlichen Arbeiten oder angemessener Beschaͤftigung, oder zum Zuchthaus 
verurtheilt worden, oder wegen eines angeschuldigten Verbrechens blos von 
der Instanz, entbunden seyn " ».- « ' 
5.) es darf kein Concurs gegen dasselbe gerichtlich eröffnet seyn; und #selbst nach 
eendigtem Concurs-Verfahren dauert seine Unfahigkeit fort, wenn es wegen 
Vermägens, Irrürrang. gestraft worden ist. Jedoch werden die erblichen Mit- 
glieder der ersten Kammer durch die Erkennung einer Debit., Commisseon von 
Der. Stimmführung nicht aubsgeschlossen, wenn ibnen eine Competenz von 
wenigstens Iweitausend Gulden ausgesetzt ist. Endlich 
t.) darf ein Mirolied der Stánde-Versammlung weder unter voterlicher Gewalt, 
noch unter Vormundschaft, noch unter Privat-Dienstherrschaft stehen. 
" 7 4. 136. 
Die dreizehn rickerschaftlichen Mitalieder der zweiten Kammer werden von den 
imma#r#culirten Besibern oder Theilhabern der Rittergüter nach den vier Kreisen des 
Königreichs, in den Kreisstädten, unter der Leitung des betreffenden Regierungs- 
Puästdenten mit. Juziebunz zweier Mitalieder der Ritterschaft, aus smtlichen Mit- 
Shiedern ritterschaftlicher Lamilien gewählt. 
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