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8. 165. 22
Der Gewébkoe. ist als Abgeordneter, nicht des einzelnen Wahlbezirkes, sondern
des ganz. n Landes anzushen. 6 #
E kann idm dhaher auch keine Inskinktidn, an welche er bei seinen künftigen
Abstimmungen in der Stände-Versammlung gebunden wäre, ertheilt werden.
9. 166.
Die Mieglieder beider Kammern haben ihr Stimmrecht in Person auszuüben;
mur den erblichen Mutgliedern der eisten Kammer i gekottet, ihre Stimme einem
ondern in der Versammlung anwelenden- Micsliede dieset Kammer oder einem Sohne
ode#n dem sonstigen prajumeiven Rechfolte#r in der Standeeheirschaft zu übertragen.
Diccses besondere Recht der Stimm,, Uebertragung kann äuf gleiche Weise auch
für einen wegen Minderfährtgkeit oder anderer pe##sô#lichen Unfahi###en unter Vor-
mundschofe Üedenden Standesherrn von dessen Pormund ausgeübt werden.
In sedem Fall aber kann ein Mitglieb der ersken Kammer oder ein Stellver-
treter desselben numals mehr als Eine übertragene Summe führen. ·
§’I57;
Alle sechs Jahre muß eine neue Wahl der Abgeordneten, welche nicht Amtshaf-
ber Sitz und Siimme in der zweiten Kammet haben, vorgenommen werden; die
bisherigen siad wieder wählbar.
b. 158.
Wöbrend dieses sechsjchrigen Zetroumes erfolgt der Austrite eines Mitgliedes=
der Kammer, außer dem Fahe des freimilligen SEytschlusses oder der gerichtlich ers,
kannten Uusschließung (V. 199) nur donn, wenn «-
1.) ein Mitglied das Orund- Vermoͤgen, den Stand oder das Amt, worauf des-
sen Befaͤhigung beruht, zu besitzen aufhoͤrt; J
u.) wenn das Mutglied in der Jwischenzeit eine der eben (F. 136) fellgeseszten.
Eigenschaften verliert. « ·»«« «
In solchen Fällen wird, wenn das austretende Mitglied ein gewaͤhlter Abgeard-
neter war, eine neue Wahl von einem neuen Wahl-Collegium vorgenommen.
. u159.
Die Mitalleder beider Kammern haben sich vor Eroͤffnung des Landtages zu · legi-
timiren, und zu! dem Ende einige Tage vor dem in dem Einberufungs-Reseripte
vorgeschriebenen Termin an dem bestimmten Orte der Versammlung sich einzufinden.
Die Legitimation geschieht, fuͤr den ersten künftigen Landtag, auf die bisher