Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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8. 165. 22 
Der Gewébkoe. ist als Abgeordneter, nicht des einzelnen Wahlbezirkes, sondern 
des ganz. n Landes anzushen. 6 # 
E kann idm dhaher auch keine Inskinktidn, an welche er bei seinen künftigen 
Abstimmungen in der Stände-Versammlung gebunden wäre, ertheilt werden. 
9. 166. 
Die Mieglieder beider Kammern haben ihr Stimmrecht in Person auszuüben; 
mur den erblichen Mutgliedern der eisten Kammer i gekottet, ihre Stimme einem 
ondern in der Versammlung anwelenden- Micsliede dieset Kammer oder einem Sohne 
ode#n dem sonstigen prajumeiven Rechfolte#r in der Standeeheirschaft zu übertragen. 
Diccses besondere Recht der Stimm,, Uebertragung kann äuf gleiche Weise auch 
für einen wegen Minderfährtgkeit oder anderer pe##sô#lichen Unfahi###en unter Vor- 
mundschofe Üedenden Standesherrn von dessen Pormund ausgeübt werden. 
In sedem Fall aber kann ein Mitglieb der ersken Kammer oder ein Stellver- 
treter desselben numals mehr als Eine übertragene Summe führen. · 
§’I57; 
Alle sechs Jahre muß eine neue Wahl der Abgeordneten, welche nicht Amtshaf- 
ber Sitz und Siimme in der zweiten Kammet haben, vorgenommen werden; die 
bisherigen siad wieder wählbar. 
b. 158. 
Wöbrend dieses sechsjchrigen Zetroumes erfolgt der Austrite eines Mitgliedes= 
der Kammer, außer dem Fahe des freimilligen SEytschlusses oder der gerichtlich ers, 
kannten Uusschließung (V. 199) nur donn, wenn «- 
1.) ein Mitglied das Orund- Vermoͤgen, den Stand oder das Amt, worauf des- 
sen Befaͤhigung beruht, zu besitzen aufhoͤrt; J 
u.) wenn das Mutglied in der Jwischenzeit eine der eben (F. 136) fellgeseszten. 
Eigenschaften verliert. « ·»«« « 
In solchen Fällen wird, wenn das austretende Mitglied ein gewaͤhlter Abgeard- 
neter war, eine neue Wahl von einem neuen Wahl-Collegium vorgenommen. 
. u159. 
Die Mitalleder beider Kammern haben sich vor Eroͤffnung des Landtages zu · legi- 
timiren, und zu! dem Ende einige Tage vor dem in dem Einberufungs-Reseripte 
vorgeschriebenen Termin an dem bestimmten Orte der Versammlung sich einzufinden. 
Die Legitimation geschieht, fuͤr den ersten künftigen Landtag, auf die bisher
	        
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