Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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In der zweiten Kammer 6en die verschiedenen Elossen, woraus sie tusammen" 
gesest ist, in der F. 80 angegebenen Ordaung; unter den Gliedera jeder einzel- 
nen Classe entscheider, je nach Beschaffendeic derselben, das Amts= oder das Lebens- 
Alter, uad unter den Geistlichen katholischer Confessien der Vorzug der Amtswürde. 
Die dbstimmungen geschehen nach der Sit= Ordnung, sedoch so, daß in der 
zweiten Rammer bei dem Stimmen-Aufrufe immer zwischen den vier arsten und den 
zwei ü#ligen Classen gewechseit wird, bis jene erschöpft sind. 
#13. 
Jedes Mitglied der ersten und der zweiten Kammer hat bei seinem erstmaligen 
Eincritte in d##selbe den Stände-Eid abzulegen. Dieser lautet /22 . 
Ichschedu-pie,Becfass«-ng,heitigzuhalcm,,uxsdindesScäadeiVerfgmwlsng 
das unzertrennliche Wohl des Königs und des Vaterlandes, ohne alle Ne- 
be#nrüchsicht, nach meiner eigenen Ueberzeugung, treu und gewissenhafte zu be- 
rathen. Se wahr mir Gott helfe! , 
Dekgköndasidwitdeeinembeickdssnungeineskoadtagegneueintretendes 
Micgtied in die Hände des Königs selbst, oder des zur Eröffnung bevollmdAchtigten 
Ministers, außerdem in die Hände des Präsidenten eiver jeden Kammer abgelegt. 
5 1. 
Der Vortstand der Stände-Versammlung testeht aus einem Präsidenten und 
vinem . Viee- Proͤsi denten in jeder der beiden Kammern. Das Amt desselben dawort 
bis zum Ablaufe des sechsjaͤhrigen Zeitraums. (8. 165.) 
Den Präsidenten der ersten Kammer ernennt der König obne Vorschlag; für 
die Stelle des Bice-Práäsdenren werden von der ersten Kammer drei standesherrliche 
Mitglieder durch ebsolute Stimmen= Mehrheit gewählt, aus welchen der König. 
eines ernennt. « 
Sbenso wählt die zweite Kammer aus ihrer Mitte, obne Unterschied der Classen, 
drei Mitglieder zur Stelle ihres Prädsidenten, und wenn hierauf die Konigliche Ernen- 
nuag erfolgt ist, auf gleiche Arc zu dem Amre des Wice-Prälsidenten, welchen der 
Könia ebenfalls aus den hiezu vorgeschlagenen drei Mitgliedern ernennt. » 
Kotnmtnachdvlaufdessechsjährigtngoinaamesdiesweittsammekjumetstem 
malqusammewodeksoiltesonstdetFalleintreten,-doß"beiderfelbenbeidePkäsidials 
Stellen zugleich erledigt waͤren, so vertritt bis zur Ernennung des Praͤsidenten 
das aͤlteste rechtsgelehrte Mitglied die Stelle des Vorstandes. 
Jede der Kammern waͤhlt auf die Dauer eines Landtages einen oder mehrere 
Sekeetaͤre aus ihrer Mitte. « 
166. 
5 « 
Ort-Präsidenteinerjedmkammersorgtfürdietxufkechthaltungder-Ordnung, 
bestimmt die Sitzungstage, eroͤffnet und schließt die Sitzungen, ordnet den Gang 
der Verhandlungen, und leitet die Berathungen und Abstimmungen.
	        
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