Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

674 
. 166. 
Die Mitglieder der Kammern siad verbunden, jeder Sitzung anzuwohnen; im 
Fall eines gegründeten Hindernisses haden sie solches dem Prästdenten anzuzeigen. 
Wäbrend der Dauer der Versammlung dürfen se ssch nicht ohne Erlaubniß 
des Präsidenten entfernen) und bei einer über acht Tage daueraden Abwesenheit 
nicht ohne Bewilligung der Kammer; jedoch kann der Prästdenc in besonders drin- 
genden Fällen auch einen solchen längern Urlaub ertheilen, hat aber davon der 
Kammer in der folgenden Situng Kenntniß zu geben. 
5. 167. 2 
Die Sitzungen der zweiten Kammer sind oͤffentlich; auch hat sie ihre Berhand- 
lungen durch den Druck bekannt zu machen. Von der ersten Kammer muß wenig- 
stens das letztere geschehen. 
Die Zudoͤrer, die ein Zeichen des Beifalls oder der Mißbilligung geben, wer- 
den unverzuͤglich entfernt. 
9. 168. 
Die Sthunzen werden geheim) theils auf das Begehren der Minister und 
Köm'glichen Commissarien bei Vorträgen, die sie, ihrer Errirung nach, im Namen des 
Koniges zu machen haben, und welche nur im Fall einer solchen Erklärung für 
amtliche A#eußerungen zu halten sind; theils auf den Antrag von wentigstens drei 
Murgunedern, wenn diesen) nach vorläufigem Abtritt der Zuhörer, die Mehrheit der 
Kammer beiftimme. 
. 16. 
Die Minister sind befugt, den Verhandlungen der beiden Kammern anzuwoh- 
nen und an den Berathschlagungen Theil zu nehmen. Sie können sich auch von 
andern Staatsdienern begleiten lassen, welche etwa den vorlie#enden Gegenstand be- 
sonders bearbeitet haben) oder sonst vorzügliche Kennt#ß davon besigen. An den 
Situngen der ständischen Commissionen steht ihnen im Fall einer ausdrücklichen 
Einladung gleichfalls Theilnahme zu. 
. 170. 
Deputationen kann die Stände-Versammlung, weder annehmen, noch ohne En 
aubniß des Köntges abordnen. — 
171.— 
Nur den Ministern oder Königl. Commissarien, den Bericht-Erstartern der ständi, 
schen Commi'sionen und den Micgliedern, welche einen Gegenstand imm Berardung 
in A#trag zu dring= leide Motton zu michen) haben, st- ### die Be ug#u#ß zu. schrift- 
liche 8 in der Vecsammiung abzulesen. Außerdem finden bloß muͤndliche Vor- 
träge statt. «
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.