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. 166.
Die Mitglieder der Kammern siad verbunden, jeder Sitzung anzuwohnen; im
Fall eines gegründeten Hindernisses haden sie solches dem Prästdenten anzuzeigen.
Wäbrend der Dauer der Versammlung dürfen se ssch nicht ohne Erlaubniß
des Präsidenten entfernen) und bei einer über acht Tage daueraden Abwesenheit
nicht ohne Bewilligung der Kammer; jedoch kann der Prästdenc in besonders drin-
genden Fällen auch einen solchen längern Urlaub ertheilen, hat aber davon der
Kammer in der folgenden Situng Kenntniß zu geben.
5. 167. 2
Die Sitzungen der zweiten Kammer sind oͤffentlich; auch hat sie ihre Berhand-
lungen durch den Druck bekannt zu machen. Von der ersten Kammer muß wenig-
stens das letztere geschehen.
Die Zudoͤrer, die ein Zeichen des Beifalls oder der Mißbilligung geben, wer-
den unverzuͤglich entfernt.
9. 168.
Die Sthunzen werden geheim) theils auf das Begehren der Minister und
Köm'glichen Commissarien bei Vorträgen, die sie, ihrer Errirung nach, im Namen des
Koniges zu machen haben, und welche nur im Fall einer solchen Erklärung für
amtliche A#eußerungen zu halten sind; theils auf den Antrag von wentigstens drei
Murgunedern, wenn diesen) nach vorläufigem Abtritt der Zuhörer, die Mehrheit der
Kammer beiftimme.
. 16.
Die Minister sind befugt, den Verhandlungen der beiden Kammern anzuwoh-
nen und an den Berathschlagungen Theil zu nehmen. Sie können sich auch von
andern Staatsdienern begleiten lassen, welche etwa den vorlie#enden Gegenstand be-
sonders bearbeitet haben) oder sonst vorzügliche Kennt#ß davon besigen. An den
Situngen der ständischen Commissionen steht ihnen im Fall einer ausdrücklichen
Einladung gleichfalls Theilnahme zu.
. 170.
Deputationen kann die Stände-Versammlung, weder annehmen, noch ohne En
aubniß des Köntges abordnen. —
171.—
Nur den Ministern oder Königl. Commissarien, den Bericht-Erstartern der ständi,
schen Commi'sionen und den Micgliedern, welche einen Gegenstand imm Berardung
in A#trag zu dring= leide Motton zu michen) haben, st- ### die Be ug#u#ß zu. schrift-
liche 8 in der Vecsammiung abzulesen. Außerdem finden bloß muͤndliche Vor-
träge statt. «