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8. 185.
Niemand kann wegen seiner, in der Staͤnde-Versammlung gehaltenen Vortraͤge
und gegebenen Abstimmungen zur Verantwortung gezogen werden. Jedoch sind Be-
leidigungen oder Verläumungen der Regierung, der Stände-Versammlung oder
einzelner Personen der Bestrafung nach den befstehenden Gesetzen in dem ordentli-
chen Wecge des Nechts unterworfen. Z *
Verfehlungen gegen die Geseßze des Anstandes oder der innern Polizei, oder ge-
gen die Geschäfts-Vorschriften, hat der Prästdent zu bemerken) und, wenn sie be-
dcurend sind, solche zur Kenntaiß der Kammer zu bringen, welche nach Beschaffen-
heit der Umstände ihre Mißbilligung ausdrücken) Verweis ertheilen, oder auch Wi-
deruf verlangen kann.
136.
Der König eröffnet und entläßt die Stände-Wersammlung entweder in eigener
Person, oder durch einen dazu bderollmächtigten Minister. 6
Dem Konige steht auch das Recht zu, die Dersammlung zu vertagen oder ganz
aufzuloͤsen.
Im Falle der Auflösung wird spaͤtestens binnen sechs Monaten eine neue Ver-
sammiung einberufen werden; es ist hiezu eine neue Wahl der Abgeordneten nöthig,
bei welcher jedoch die vorigen Mitglieder wieder gewählt werden können.
5. 187. .
So lange die Staͤnde nicht versammelt sind, besteht, als Stellvertteter dersel-
ben, ein Ausschuß fuͤr diejenigen Geschäfte, deren Besorgung von einem Landtage
zum andern zur ununterbrochenen Wirksamkeit der Repraͤsentation des Landes noch-
wendig ist.
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In dieser Hinsicht liegt dem Ausschuß ob, die ihm, nach der Verfassung, zur
Erhaltung derselben zustehenden Mittel in Anwendung zu bringen, und hievon bei
wichtigen Angelegenheiten die in dem Konigreich wohnenden Stände-Mitaliedet in
Kenntniß zu setzen, in den geeigneten Fällen bei der höchsten Staats= Behbrde Vor-
stellungen, Verwahrungen und Beschwerden einzureichen, und nach Erforderniß der
Umstaͤnde, besonders wenn es sich von der Anklage der Minister handelt, um Ein-
berufung einer außerordentlichen Stände-Versammluäg zu bitten, welche in letzterem
Felle nie verweigert werden wird, wenn der Grund der Anklage und die Dringlich=
keit derselben gehörig nachgewiesen ist. «
AußerdemhatderAusschußamEndedekindieswischenseitfalleubmFinanz-
IchkeaqchMaßqabedessen,wasstofestgesehtiMItetichiige,ver-Verabschie-
dungongemcsseaeVerwendungdekoetwilligteaesteuetuins.detnveiflossenen3ahce
suprüfetuunddenEcatdeskünftigensabrdmitbemFstsansiMinisterjumzube-
rarhen. Auch steht dem Ausschusse die Aufsscht über die Verwaltung der Staats-
Schulden,= Zahlungs-Casse zu. * —
Insbesondere gehort es zu seinem Wirkungskreise, die fuͤt eine Staͤnde-Ver-