Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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(sammlung scch eignenden Geschäfts= Gegenstände, namentlich die Erdreerungen vor, 
gelegter Gesetzes-Entwürfe, zur künfrigen Berathung ivoriubereiten, und für die 
Vollziehung der Jandständischen Beschlüsse Serge zu tragen. 
5. 189. « 
Dagegen kann sich der Ausschuß auf solche Gegenstaͤnde, welche verfassungs- 
mäßig eine Verabschiedung mit den Ständen erfordern, namentlich auf Gesetzge- 
bungs= Anträge, Steuer-Verwilligungen, Schulden-Uebernahmen und Militär= 
Aushebungen) nicht anderst als auf eine vorbereitende Weise einlassen. 
4. 190. 
Der ständische Ausschuß besteht aus zwölf Personen) nämlich den Präsidenten 
der beiden Kammern, zwei Mitgliedern aus der ersten, und acht aus der zweiten 
Kammer. Die Wahl derselben geschieht von den zu diesem Zwecke vereinigten Kam- 
mern nach relativer Stimmenmehrheit auf die Zeit von einem ordentlichen Landtage 
zum andern (auf drei Jahre),) und ist jedesmal dem Könige anzuzeigen. 
Ein in der Zwischenzeit abgehendes Ausschuß-Mieglied wird von der nächsten 
Versemmlung der Stände wieder definitiv ersetzt; bis dahin rückt an dessen Seelle 
dassenige Stände-Muitglied ein, welches bei der lehzten Ausschußwahl die meisten 
Stimmen nach den Gewahlten erhalten hatte. 
In Verbinderung der Praͤsidenten treten die Viee-Praͤsidenten fuͤr sie ein; sind 
lehtere schon Mitglieder des Ausschusses, so werden deren Stellen auf die so eben 
festgesehte Weise ersetzt. 
Sechs Mitglieder des Ausschusses, die Präsidenten der beiden Kammern mit 
eingeschlossen, müssen in Stuttgart anwesend seyn. Die übrigen sechs Mitglieder 
können außerhalb Sturtgart ihre Wohnungen haben, znd werden) so oft es die 
Umstände erfordern) von den Anwesenden einberufen. 
« (H.ex91. 
BeiieverStckndesVersammtung»der-derAusschuß-«über·dasieti·lge,swadvon-ihm 
indecZwischenzeitverhandelt-wordea-jst,jnieinemqusammentritte.beiverKammera 
Rechenschaft abzulegen. 
9. 1192. 
Die Verrichtungen des Lusschusfteter mit der Eröffnung eines neuen Landtages 
auf, und werden nach einer bloßen Vertagung desselben, oder nach Beendigung einer 
außerordentlichen Stände-Versammleng) wieder fortgeseßt. 
Bei der Auflösung eines seden Landtages und bei der Eatlassung eines ordentli- 
chen muß ein neuer Ausschuß gewählt werden, wobei die vorigen Mitglieder wieder 
wählbar ind. Zu dieser Wahl wird den Ständen sedesmal) auch bei einer Auflösung 
der Versammlung, die erforderliche Sigtung noch gestattet. « 
Sollten außerordentliche Umstände es ihnen unmöglich machen) diese Sitzung 
noch zu halten, so haben die bisherigen Mitglieder oder deren Stellvertreter (9. 290)) 
so ferne sie zugleich Stände, Mitglieder sind die Verrichtungen des Ausschuß, Col- 
leyiums wieder u übernehmen.
	        
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