Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Bersammlung. Andete Staatsdiener als Minister und Departements-Chefs können 
vor diesem Gerichte nicht angeklagt werden) außer wegen Uebertretung der 53 
enthaltenen Vorschrift. 
Anklage und Vertheidiqung geschieht öffentlich. Die Protocolle werden mie den 
Abstimmungen und Beschlüssen durch den Deuck bekanar gemacht. 
4. 200. 
Wenn es erforderlich ist, Inquirenten zu bestellen, so wähle der Gerichtsbof 
dieselben aus den Räthen der Criminal-Gerichte. Der Unterfuchung hat jedesmal 
ein Kdnigliches und ein ständisches Mitglied des Gerichtohofs anzuwehnen. 
9. 201. 
Es werden jedesmal zwei Referenten bestellt. Ist der erste Referent ein Koͤnig- 
licher Richter, so muß der Correfetent ein staͤndischer seyn, und umgekehrt. · 
. 202. 
Bei jedem Beschlufse muß eine gleiche Anzahl von Koniglichen und staͤndischen Rich- 
tern anwesend seyn. Sollte durch Zufall eine Ungleichheit der Zahl eintreten, welche 
nicht sogleich durch anderweitige Ernennung oder Eintritt eines Stellvertreters ge- 
hoben werden koͤnnte, so ttitt der Juͤngste im Dienste von der uͤderzaͤhlenden Seite 
aus; doch darf die Zahl der Richter nie unter zehn seyn. « 
NchJm Verhinderungsfalle vertrict die Stelle des Präsidenten der erste Königliche 
ichter. 
Dem Präsidencen steht keine Stimme zu; im Falle der Stimmengleichheit ent- 
scheider die für den Angeklagten günstigere Meinung. - 
s.soZ. 
DiesttafbefugnißdesGetichtshofedeksttecktsichvorausekweiseuudGeld-· 
straft-,anSuspensionundEntfernung-VomAmmaufseitltcheoderimmekwäbs 
rende Ausschließung von der Landstandschaft. 
Wenn diesee Gericht die höchste in seiner Competenz liegende Strafe erkannt hat, 
ahne eine weitere ausdiu # auszuschließen; so bleibt den ordentlichen Gerichten 
r gegen den Verurtheilten ein weiteres Verfahren von Amtswegen eintreten 
zu lassen. 
" (*r 204. 
SGegen den Ausspruch des Staats Gerichtsbofes findet keine Aopellation state, 
sondern nur das Rechtsmittel der Revitton und der Wieder Emnsetzung ia den vori- 
gen Stand. 
15½# 
Der König wird nicht nur die Untersuchung niemals hemmen, sondern auch das
	        
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