Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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gers, und insoferne sle zur Klasse der Zeitungen oder Zeitschriften gehbren, auch mie 
dem Namen des Redakteurs verseben seyn. Druckschriften, bei welchen diese Vor- 
schrift nicht beobachtet ist, dürfen in keinem Bundesstaate in Umlauf gesetzt, und 
mässen, wenn solches heimlicherweise geschieht, gleich bei ihrer Erscheinung in Be- 
schlag genommen, auch die Verbreiter derselben, nach Beschaffenheit der Umstände, 
zu angemessener Geld= oder Gefängnißstrafe verurtheilt werden, 
10, 
Der gegenwärtige einsiweilige Beschluß soll, vom heutigen Tage an, fünf Jahre lang 
in Wirksamkeit bleiben. Vor Ablauf dieser Zeit sell am Bundes-Tage gründlich 
untersucht werden, auf welche Weise die im 16. Artikel der Bundes-Arte in An- 
regung gebrachten gleichfhrmigen Verfügungen über die Preßfreiheit in Erfüllung 
zu setzen seyn mochten, und demnächst ein Definitiv-Beschluß über die rechtmäßigen 
Grenzen der Preßfreiheit in Deutschland erfolgen.“ 
So machen Wir den vorstehenden Beschluß der deutschen Bundes-Versammlung, In 
Gemähheit des H. 5 der Verfassungs-Urkunde hiermit in Unseren Kbniglichen Stoaten 
zur gllgemeinen Rachricht und Rachachtung bekannt, und finden Uns, nach Anhbrung 
Unseres Geheimen Rathes, bewogen, zur Votlziehung desselben, kraft des F. 80 der 
Verfassungs-Urkume, vorläusig zu verorduen: daß ven heure an, alie politischen Tagblät- 
ter und Zeitschriften unter der Oberaufsicht und Leitung Unsers Ministeriums der auswär- 
tigen Angelegenheiten der Cenfur unterworfen werden sollen, wo Wir Uns im übrigen vor- 
tehalten, die weitere zu Wollstreckung des mehrgedachten Gesetzes erforderlichen Anordnungen 
zu# treffen. "6 
Gegeben, Stuttgart den 1. Oktober r519. 
In Abvesenheit Seiner Me jestät des Khnigs aus besonderer höchster Vollmacht: 
von der Lühe. Franquemont. Phull. Wintzingeroda. v. Otto. Weckherlin. 
Minister des Innern 
v. Otte. 
Historius.
	        
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