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gers, und insoferne sle zur Klasse der Zeitungen oder Zeitschriften gehbren, auch mie
dem Namen des Redakteurs verseben seyn. Druckschriften, bei welchen diese Vor-
schrift nicht beobachtet ist, dürfen in keinem Bundesstaate in Umlauf gesetzt, und
mässen, wenn solches heimlicherweise geschieht, gleich bei ihrer Erscheinung in Be-
schlag genommen, auch die Verbreiter derselben, nach Beschaffenheit der Umstände,
zu angemessener Geld= oder Gefängnißstrafe verurtheilt werden,
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Der gegenwärtige einsiweilige Beschluß soll, vom heutigen Tage an, fünf Jahre lang
in Wirksamkeit bleiben. Vor Ablauf dieser Zeit sell am Bundes-Tage gründlich
untersucht werden, auf welche Weise die im 16. Artikel der Bundes-Arte in An-
regung gebrachten gleichfhrmigen Verfügungen über die Preßfreiheit in Erfüllung
zu setzen seyn mochten, und demnächst ein Definitiv-Beschluß über die rechtmäßigen
Grenzen der Preßfreiheit in Deutschland erfolgen.“
So machen Wir den vorstehenden Beschluß der deutschen Bundes-Versammlung, In
Gemähheit des H. 5 der Verfassungs-Urkunde hiermit in Unseren Kbniglichen Stoaten
zur gllgemeinen Rachricht und Rachachtung bekannt, und finden Uns, nach Anhbrung
Unseres Geheimen Rathes, bewogen, zur Votlziehung desselben, kraft des F. 80 der
Verfassungs-Urkume, vorläusig zu verorduen: daß ven heure an, alie politischen Tagblät-
ter und Zeitschriften unter der Oberaufsicht und Leitung Unsers Ministeriums der auswär-
tigen Angelegenheiten der Cenfur unterworfen werden sollen, wo Wir Uns im übrigen vor-
tehalten, die weitere zu Wollstreckung des mehrgedachten Gesetzes erforderlichen Anordnungen
zu# treffen. "6
Gegeben, Stuttgart den 1. Oktober r519.
In Abvesenheit Seiner Me jestät des Khnigs aus besonderer höchster Vollmacht:
von der Lühe. Franquemont. Phull. Wintzingeroda. v. Otto. Weckherlin.
Minister des Innern
v. Otte.
Historius.