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auch der Haͤlfte der Untersuchungs-Kosten, zu zwei- und einhalbjähriger
Zuchthausstrafe in Gotteszell) und nachheriger Einschließung in einem Zwangs-=
Ardeitshause auf die Dauer von sechs Monaten;
I.) Wilhelm Jeh, von Heidenheim, wegen des mit Loöffelhard verübten großen und
qualificirten Diebstahls, der ben ihm. im rechtlichen Ginne der zweite Diebstas.
ist, neben Bezahlung seiner Arrests = und Azungs= und der Hälfte der Unter-
suchungs= Kosten) zu ein, und einhalbjsähriger Pestungs Arbeitsstrafe
verurthe#l; auch ist gegen beide Inquissten wegen des Schaden,Ersatzes das
Erforderliche erkannt worden.
An demselben Tage wurde:
9. gegen die Inzuissten
a.) Ulrich Hoffmann) von Kreglingen, Oberames Mergentheim
b.) Conrad Volk, von Niederrimbach, desselben Oberamts, wegen verübten
ersten, großen und qualisieirten Diebstabls, eine je siebenmonatliche
Bestungs--Urbeitestrase, bei Hoffmann mit einer seinen Gesundbeits- Umständen
angemessenen Verwendung ausgesprochen, auch sedem die Bezahlung seiner
Arrests, und Azungs, und einer Halfte der Untersuchungs-Kosten auferlegt.
Am 83. Auguß find:
10. Bürgermeister Johann Martin Wihmann zu Hohenmemmingen? Oberames
Heidenheim, wegen Cassenrests, neben der Bezahlung der Untersuchungs-Kosten
und dem Erfaßte des Schadens) soe weit derselbe noch nicht geleister ist, zu acht,
monatlicher Juchthausstrafe in Gotteszell verurtheilt, von seiner Böürgermei
sersteue entsest, und zu einer künftigen Ames-Anstellung für unfähig erklärt,
endli
11. Johann Georg Schilling aus Klein-Altorf, Oberamts Gaildorf, wegen ver-
übten dritten Diebslahls, neben Bezahlung sämtlicher Kosten, zu einjähriger
Luchthausstrafe in Gotteszell, und nachberiger dreimonatlicher Perwahrung
in einem Jwangs, Arbeitshause verurtheilt worden.
Erkenntnisse in Revisions-Fällen.
lP
Am 5. August wurde:
1. in Untersuchung= Sachen gegen Pfarrer M. Rieker zu Ober-Kochen, Oberamts
Nalen, das Erkennutniß dahin ausgesprochen, daß derselbe im Betreff des ihm ge-
machten Besüchts eines verütten Ehebruchs für überführt zu achten) sofort we-
gen dieses Vergebens mit zweimonatlichem Bestungs= Arrest zu bestrafen,
seiner Pfarrstelle zu enrsehzen, zu Bekleidung eines geistlichen Amtes für un-