Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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auch der Haͤlfte der Untersuchungs-Kosten, zu zwei- und einhalbjähriger 
Zuchthausstrafe in Gotteszell) und nachheriger Einschließung in einem Zwangs-= 
Ardeitshause auf die Dauer von sechs Monaten; 
I.) Wilhelm Jeh, von Heidenheim, wegen des mit Loöffelhard verübten großen und 
qualificirten Diebstahls, der ben ihm. im rechtlichen Ginne der zweite Diebstas. 
ist, neben Bezahlung seiner Arrests = und Azungs= und der Hälfte der Unter- 
suchungs= Kosten) zu ein, und einhalbjsähriger Pestungs Arbeitsstrafe 
verurthe#l; auch ist gegen beide Inquissten wegen des Schaden,Ersatzes das 
Erforderliche erkannt worden. 
An demselben Tage wurde: 
9. gegen die Inzuissten 
a.) Ulrich Hoffmann) von Kreglingen, Oberames Mergentheim 
b.) Conrad Volk, von Niederrimbach, desselben Oberamts, wegen verübten 
ersten, großen und qualisieirten Diebstabls, eine je siebenmonatliche 
Bestungs--Urbeitestrase, bei Hoffmann mit einer seinen Gesundbeits- Umständen 
angemessenen Verwendung ausgesprochen, auch sedem die Bezahlung seiner 
Arrests, und Azungs, und einer Halfte der Untersuchungs-Kosten auferlegt. 
Am 83. Auguß find: 
10. Bürgermeister Johann Martin Wihmann zu Hohenmemmingen? Oberames 
Heidenheim, wegen Cassenrests, neben der Bezahlung der Untersuchungs-Kosten 
und dem Erfaßte des Schadens) soe weit derselbe noch nicht geleister ist, zu acht, 
monatlicher Juchthausstrafe in Gotteszell verurtheilt, von seiner Böürgermei 
sersteue entsest, und zu einer künftigen Ames-Anstellung für unfähig erklärt, 
endli 
11. Johann Georg Schilling aus Klein-Altorf, Oberamts Gaildorf, wegen ver- 
übten dritten Diebslahls, neben Bezahlung sämtlicher Kosten, zu einjähriger 
Luchthausstrafe in Gotteszell, und nachberiger dreimonatlicher Perwahrung 
in einem Jwangs, Arbeitshause verurtheilt worden. 
Erkenntnisse in Revisions-Fällen. 
lP 
Am 5. August wurde: 
1. in Untersuchung= Sachen gegen Pfarrer M. Rieker zu Ober-Kochen, Oberamts 
Nalen, das Erkennutniß dahin ausgesprochen, daß derselbe im Betreff des ihm ge- 
machten Besüchts eines verütten Ehebruchs für überführt zu achten) sofort we- 
gen dieses Vergebens mit zweimonatlichem Bestungs= Arrest zu bestrafen, 
seiner Pfarrstelle zu enrsehzen, zu Bekleidung eines geistlichen Amtes für un-
	        
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