Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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berung der Appellantin im Gante ihres Ehemanns betreffend, reformatotisch 
erkannt worden, unter Compensirung der aufgelaufenen Proceß-Kostin der ge- 
genwaͤrtigen Instanz. 
IV. Gerichtshof fuͤr den Donan-Kreis. 
1.) Criminal-Senat. 
Am 2. August wurde: 
1. gegen die bei dem Oberamts. Gericht Biberach in Verhaft und Untersicchung ge- 
kommene Ing##stten: 
a.) Johann Sommer, von Goldau in der Schweiz, wegen ersten kleinen einfachen 
Diebstahls, Jälschong, Concubinats und Vasirens, drei= und einhald- 
monatliche VWestungs= UArbeitsstrafe, und nachherige Ausweisung Faus dem 
Königreich unter Strafbedrohung auf dem Wiederbetretungsfall; 
b.) Jesepha Haug aus Sonderbuch, Oberamts Münsingen) wegen wiederholten 
Concubinots und Vagirens, Brechung der geleisteten juratorischen Caution, 
Mitwissenschaft an den, dem Sommer zur Last fallenden Vergehen der Fäl- 
schung, des Diebstahls, auch begangener Scortation, sechsmonatliche Jucht- 
hausstrafe zu Markgröningen, und nachherige Einsperrung in ein Jwangs- 
Arbeitshaus, wenigstens auf drei Monate, erkannt, und jedem der Inguistten 
ein angemessener Theil an den Kosten zugeschieden; 
a. der bei dem Oberamts- Gericht Ulm in Verhafe und Untersuchung gekommene 
Philios Friz, von Salach, Oberamts Gôppingen, wegen zwar einfachen kleinen, 
zum Theil restituirten, aber im rechtlichen Sinne zweiten Diebstahls und wiederho!- 
ten Vagirens) neben der Verbindlichkeit zum Schadens= Ersaß und Bezahkung 
der Untersuchungs. Kosten zu zweimonatlicher Zuchthausstrase zu Markgrö- 
ningen, und nachheriger Reklusion in ein Zwangs-Urbeitshaus, bis zu erprobter 
Besserung, wenigstens auf die Dauer von zwei Monaten verurcheilt. 
  
Am 9. August ist: 
5. der bei dem Oberamts= Gericht Ehingen in Verhaft und Untersuchung gekom- 
mene Johann Hirschbolz, von Osterbuch, wegen Scostation, zum zweitenmal 
wiederholter unerlaubter Rückkehr in dir Königl. Staaten und wiederholten Va- 
girens, neben Zuscheidung eines angemessenen Theils der Untersuchungs-Koslen 
mit fünf= und ein halbmonarlicher Bestungs, Arbeitsstrafe belegt und zu 
gleich verordnet worden, das derselbe nach erstan dener Strafe, unter Bedrohung 
empfindlicher Adndung für den Fall der abermaligen Rückkehr in die Königf. 
Staaten, in seine Heimath Osterbuch transpostirt, werden solle; ·
	        
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