14
Saͤchsischen kanden, den frelen Städten Lübeck, Frankfurt, Hamburg und Bremen, und
den übrigen deutschen Bundesstaaten, deren Post-Verwaltung dem Fäürstenhause Tburn
und Taxis übertsagen ist, entweder, wie bisher anco Grenze, oder ganz bis zum
Bestimmungsorte zu franklren, oder auch ganz unfrankirt ablaufen zu lassen.
Desgleichen können auch dle Briefe aus den benannten Stagten nach dem Kbnigreiche
Wärttemberg entweder ganz unfrankirt ablaufen, oder bis an den Bestimmungsort
im Konigreiche Würktemberg frankirt werden, wozu die erforderlichen Berfägungen
bereits getroffen worden Fnd.
Die Correspondenk nach den Kömgreichen Hannover und Dänemark, nach dem.
Braunschweigischen, nach den Herjogthämern Schleßwig und Holstein, den Khnigl. Preus-
sischen, Wesiob élischen und Rhelnischen Prooinzen kann ebenfalls entweder unfrankirt aba
laufen, oder ganz bis an den Bestimmangsert frankirt werden.
Die Briefe nach Holland und den Niederlanden können ebenfalls bis an den Be-
stimmungsort frankirt werden. Außerdem unterliegen sie der Frankatur-Werbindllchkeie.
bis zur Kdnigl. Württembergsschen oder Kduigl. Nlederländischen Grenze, je nachdem das
kine oder andere der Convenienz des carrespondirenden Publikums entsprichs.
Die Briefe nach dem Großberzogthum Mecklenburg, dem Oldenburgischen, nach
Schweden und Norwegen kbunen ebenfalls ganz unfrankl ablaufen, oder bis zur
Grenze franksrt werden. Auch die Briefe nach Rußland und Poken kbönnen nach Ver-
langen auf der Frankfurter Reute unfrankirt abgesendet werden, wogegen es jedoch hinsicht-
lich der Correspondenz nach Russisch-Polen und #itthauen bei den bisherigen Bestimmungen
sein ferneres Verbleiben hat.
Die Briefe nach Nordamerika können nach Belieben der Aufgeber entweder bis zur
ouropälschen oder bis zur amerikanischen Küßte frankirt werden.
Auch steht es dem correspondlrenden Publikum frei, die Briefe nach England auf der
Frankfurter Route über Calals, Ostende, Cuxhaven oder Holland abzusenden.
Ven den diese gesamten Correspondenz-Verhältnisse betreffenden Tariffen kann bes
den sämtlichen Ober-Post= und Postämtern KHinsicht genommen werden.
Stuttyart den 6. Oktober 1879.
Alexander Freiherr von Vrints-Berberich.
Schnthak. Nach einem Erlatg Königl. Finanz-Kammer des Fart-Kreises solle mit dem hieher
#rchen eigenthümlichen und gultfreien segenannten Widdum-Gurh in dem Grosherzoglich Badischen
it Seonfeld ein Verkaufs-Bersuch im ganzen und siuckweise gemacht, und in den Kauf auch der diesseitige
Antyril am kleinen und Blutzehenten zu Sennfeld gegeben werden. Das Guth besieht in ca. 207/2 Morgen
Ackerfeld, und 2 ½ Morgen Wiesen. Die Verkaufs-Handlong wird bie Donnerstag den 28. Okt. d. J.,
VBormittags 10 Uhr, im Ort Sennfeld vorgenommen, wozu diejenigen Liebhaber, die sich über das zu
Bilem Kauf erforderliche Vermogen auswelsen koönnen, eingeladen werden. Den 6. Okt. 8:9.
Kouigl, Kameralamr.