Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Saͤchsischen kanden, den frelen Städten Lübeck, Frankfurt, Hamburg und Bremen, und 
den übrigen deutschen Bundesstaaten, deren Post-Verwaltung dem Fäürstenhause Tburn 
und Taxis übertsagen ist, entweder, wie bisher anco Grenze, oder ganz bis zum 
Bestimmungsorte zu franklren, oder auch ganz unfrankirt ablaufen zu lassen. 
Desgleichen können auch dle Briefe aus den benannten Stagten nach dem Kbnigreiche 
Wärttemberg entweder ganz unfrankirt ablaufen, oder bis an den Bestimmungsort 
im Konigreiche Würktemberg frankirt werden, wozu die erforderlichen Berfägungen 
bereits getroffen worden Fnd. 
Die Correspondenk nach den Kömgreichen Hannover und Dänemark, nach dem. 
Braunschweigischen, nach den Herjogthämern Schleßwig und Holstein, den Khnigl. Preus- 
sischen, Wesiob élischen und Rhelnischen Prooinzen kann ebenfalls entweder unfrankirt aba 
laufen, oder ganz bis an den Bestimmangsert frankirt werden. 
Die Briefe nach Holland und den Niederlanden können ebenfalls bis an den Be- 
stimmungsort frankirt werden. Außerdem unterliegen sie der Frankatur-Werbindllchkeie. 
bis zur Kdnigl. Württembergsschen oder Kduigl. Nlederländischen Grenze, je nachdem das 
kine oder andere der Convenienz des carrespondirenden Publikums entsprichs. 
Die Briefe nach dem Großberzogthum Mecklenburg, dem Oldenburgischen, nach 
Schweden und Norwegen kbunen ebenfalls ganz unfrankl ablaufen, oder bis zur 
Grenze franksrt werden. Auch die Briefe nach Rußland und Poken kbönnen nach Ver- 
langen auf der Frankfurter Reute unfrankirt abgesendet werden, wogegen es jedoch hinsicht- 
lich der Correspondenz nach Russisch-Polen und #itthauen bei den bisherigen Bestimmungen 
sein ferneres Verbleiben hat. 
Die Briefe nach Nordamerika können nach Belieben der Aufgeber entweder bis zur 
ouropälschen oder bis zur amerikanischen Küßte frankirt werden. 
Auch steht es dem correspondlrenden Publikum frei, die Briefe nach England auf der 
Frankfurter Route über Calals, Ostende, Cuxhaven oder Holland abzusenden. 
Ven den diese gesamten Correspondenz-Verhältnisse betreffenden Tariffen kann bes 
den sämtlichen Ober-Post= und Postämtern KHinsicht genommen werden. 
Stuttyart den 6. Oktober 1879. 
Alexander Freiherr von Vrints-Berberich. 
  
Schnthak. Nach einem Erlatg Königl. Finanz-Kammer des Fart-Kreises solle mit dem hieher 
#rchen eigenthümlichen und gultfreien segenannten Widdum-Gurh in dem Grosherzoglich Badischen 
it Seonfeld ein Verkaufs-Bersuch im ganzen und siuckweise gemacht, und in den Kauf auch der diesseitige 
Antyril am kleinen und Blutzehenten zu Sennfeld gegeben werden. Das Guth besieht in ca. 207/2 Morgen 
Ackerfeld, und 2 ½ Morgen Wiesen. Die Verkaufs-Handlong wird bie Donnerstag den 28. Okt. d. J., 
VBormittags 10 Uhr, im Ort Sennfeld vorgenommen, wozu diejenigen Liebhaber, die sich über das zu 
Bilem Kauf erforderliche Vermogen auswelsen koönnen, eingeladen werden. Den 6. Okt. 8:9. 
Kouigl, Kameralamr.
	        
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