Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

werden, belohnt die Oberamtspflege des 
absendenden Oberamts. 
" 18. 
Unterwegs wird dle Mannschaft einquar- 
tirt und erhält von den Quartierträgern 
9# 
nicht nur Dach und Fach, sondern. auch 
Hausmannskost; der dießfallsige Aufwam 
wird in die Oberamts-Vergleichung auf- 
genommen, zu Vermeldung von Weitläu- 
figkeiten aber, die mit dem Betrag in kei- 
nem Verhältalsse Känden, von der betref- 
senden Oberamtskörperschaft ohne Vergd= 
tung auf sich gelitten. 
J. 18. « 
Die Staatskasse bestreitet die Diaͤten 
und. Reisekosten der Sctaatsdiener, die 
mit der Aushebung oder Nochaushebung. 
beschäftigt sind. 
20. 
Die Mitglieder und Sekretäre der Kreis- 
Regierungen, und die vom Kriegs-Minister 
ernannten Offlziere und Militár-Oberärzte, 
welche bei dem Kreis-Rekrutirungsrath 
funktioniren, bezlehen die regulatiomäßigen 
Diten, so lange sie außerhalb lhres Wohn- 
orts sich befinden. 
s. 
21. 
Fuͤr ihre Bemuͤhung haben sie keine be- 
sondere Belohnung zu fordern. 
#. 
22. 
Die Reisekosten derselben werden nach dem 
Regulatio berechnet, und die Militärs dür- 
fen keine Vorspann für sich ansprechen. 
Zweiter Abschnitt. 
Von der Prüfung und Dekretur 
der Kosten. 
A. 23. 
Die von den Gemelndekassen zu bestrei- 
tenden Kosten sind jedes Jahr nach Vol- 
lendung der Verhandlung der Bezirksbe- 
bbrde in ein Verzeichniß zu bringen, und 
dem Oberamt zur Prüfung und Genehmi- 
gtung vorzulegen. 
24. 
Die Kosten, die auf die Oberamtspfle- 
gen fallen, #ind der Cognition und De- 
kretur der Kreis-Regierung zu unterwer- 
fen. Nach erfolgter Einlieferung der aus- 
gehobenen Mannschaft ist daher ein voll- 
ständiges Verzeichniß derselben an die Kreis- 
Regierung zu. diesem Behuf einzusenden. 
256. 
Die, die Staaiskasse betreffenden Kosten 
werden von dem Ministerlum des Innern 
auf die elbe angewiesen. 
i. 26. 
Das Mitglied der Kreis-Regierung und 
deren Sekretär, welche dem Kreis-Nekru- 
tirungsrathe anwohnten, äbergeben ihren 
#. 
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