werden, belohnt die Oberamtspflege des
absendenden Oberamts.
" 18.
Unterwegs wird dle Mannschaft einquar-
tirt und erhält von den Quartierträgern
9#
nicht nur Dach und Fach, sondern. auch
Hausmannskost; der dießfallsige Aufwam
wird in die Oberamts-Vergleichung auf-
genommen, zu Vermeldung von Weitläu-
figkeiten aber, die mit dem Betrag in kei-
nem Verhältalsse Känden, von der betref-
senden Oberamtskörperschaft ohne Vergd=
tung auf sich gelitten.
J. 18. «
Die Staatskasse bestreitet die Diaͤten
und. Reisekosten der Sctaatsdiener, die
mit der Aushebung oder Nochaushebung.
beschäftigt sind.
20.
Die Mitglieder und Sekretäre der Kreis-
Regierungen, und die vom Kriegs-Minister
ernannten Offlziere und Militár-Oberärzte,
welche bei dem Kreis-Rekrutirungsrath
funktioniren, bezlehen die regulatiomäßigen
Diten, so lange sie außerhalb lhres Wohn-
orts sich befinden.
s.
21.
Fuͤr ihre Bemuͤhung haben sie keine be-
sondere Belohnung zu fordern.
#.
22.
Die Reisekosten derselben werden nach dem
Regulatio berechnet, und die Militärs dür-
fen keine Vorspann für sich ansprechen.
Zweiter Abschnitt.
Von der Prüfung und Dekretur
der Kosten.
A. 23.
Die von den Gemelndekassen zu bestrei-
tenden Kosten sind jedes Jahr nach Vol-
lendung der Verhandlung der Bezirksbe-
bbrde in ein Verzeichniß zu bringen, und
dem Oberamt zur Prüfung und Genehmi-
gtung vorzulegen.
24.
Die Kosten, die auf die Oberamtspfle-
gen fallen, #ind der Cognition und De-
kretur der Kreis-Regierung zu unterwer-
fen. Nach erfolgter Einlieferung der aus-
gehobenen Mannschaft ist daher ein voll-
ständiges Verzeichniß derselben an die Kreis-
Regierung zu. diesem Behuf einzusenden.
256.
Die, die Staaiskasse betreffenden Kosten
werden von dem Ministerlum des Innern
auf die elbe angewiesen.
i. 26.
Das Mitglied der Kreis-Regierung und
deren Sekretär, welche dem Kreis-Nekru-
tirungsrathe anwohnten, äbergeben ihren
#.
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