Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

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Zettel nach vollendeter Aushebung der 
Kreis-Regierung; diese läßt ihn durch ihr 
Neoisorat prüfen, und sendet ihn dann am 
den Ober-Nekrutlrungsrath. 
9. 27. 
Die von dem Kriegsminister ernannten 
Offiziere und Militaͤr- Aerzte reichen nach 
Vellendung der Nachaushebung die ihrigen 
bel der Assentirungs-Kommission des Ki-= 
niglichen Kriegs-Departements ein, die sie“ 
ermäßigen läßt, und dann gleichfalls dem 
Ober-Netrutirungsrathe zustellt. 
#. 26. 
Der Ober-Rekrutirungsrath sammelt 
diese Zettel und legt ste sofort dem Mini- 
steium des Innern vor, um ihren Betrag 
auf die Staats-Hauptkasse anzuweisen. 
. 29. 6 
Die Staats-Haupckasse wird diesen Be- 
krag durch den hiefür besonders aufgestell- 
sen Rechner (Nekrutirungs-Kassier) berich- 
tigen lassen, der auch die erforderlichen 
baaren Verschüsse den betreffenden Perso- 
nen auf Verlangen zugehen lassen wird. 
Dritter Abschnitt. 
Von den Beitrögen der Einsteller 
zu den Kosten. 
* “* 
Die Beiträge zu den Rekrutirungskosten, 
acche nach Art. 36 des Rekrutirungs- 
Gesetzes von den Einstellern iu entrichten 
sind, gehen theils bei der Aush##bung oder 
Rachausbebung, theils erst nach der Ein- 
reihung ein. 
9. 3.. 
Diejenigen Beitraͤge, welche bei der 
Aushebung oder Nachaushebung entrichtet 
werden, hat der Sekretaͤr des Kreis-Re- 
Erutirungsraths in Empfang zu nehmen, 
und dem Rekrutirungs-Kassier (Coben s. 29) 
mlit tinem genauen, von Seiten bder Kreis- 
Regierung aus der Einstellerliste beglau- 
bigten, Verzeichnisse entweder baar eder 
mittelst Abrechming der davon bezahlten 
dekretirten Diälen und Reisekosten zu über- 
geben. 
9. B2. 
Die Beiträge, welche erst nach der Ein- 
reihung fallen, sind unmittelbar an den 
Rekrutirungs: Kassier zu bezahlen, und 
die Kdnigl. Assentirungs-Kommission siellt 
lhm ein Verzeichniß der von ihr zugelasse= 
nen Einstellungen zu seiner Verrechnung zu. 
*—i—e 
Won den bei ihm eingegangenen Bei- 
trägen hat der Rekrutirungs-Küssier theils 
die Vorschüsse zu bestreiten, deren die be- 
treffenden Personen bedürfen, theils den 
Betrag der dekretirten Zettel derselten zu 
berichtigen.
	        
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