Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

emts-Bezlike fallenðen Beltraͤget zu, 
welche nach- der erwähnten. Verord-- 
nung tbeils jährlich von den Wund- 
Aerzten und ihren Gehülfen, theils 
bei einzelnen bestimmen Gelegenhei- 
ten, nomenelich, Ki# der Präfung und 
begitlmation eines Wund-Arztes zur 
Praris, bei der Prüfung und Fähig- 
erklärung eines jungen Chirurgen zu 
Gebülfenstellen, bei der Präzung und 
Aufnahme eines Cchrlings entrichtet. 
werden sollen. 
3, Außerdem werden unter die chirur- 
gischen Uaterstützungs-Kassen der ein- 
jelnen Oberamts-Bezirke die Fonds 
der vormaligen chlrurgischen Zunft- 
laden und der vormaligen chirurgi- 
schen Landvogtei- Unterstuͤbungs · Kasen 
vertheilt. 
4Zu dlesen Fonds gebbren niche nur- 
die vorhandenen Capitalien, Bücher, 
Werkzeuge und Kassen-Vorräthe, son- 
dern auch die Ausstände an den bis 
zum :. Jan. 3820 in jene Kassen zu 
entrichten gewesenen Gebühren und- 
Beiträgen. 
5. Die Bücher und Werkzeuge werden 
zu Geld angeschlagen, und derjenigen 
Oberamts-Umerflütungs-HKasse, der ste 
bei der Vertheilung zufallon, lin Deen 
sem Aaschlage aufgerechnet:. 
G. Die Verthilung selbst geschieht mch- 
der Anzahl der Chirurgen, welche- 
zuletzt zu den zu vertheilenden Fends 
beigetragen haben. 
7. An den Fonds der vormaligen Zunft- 
laden haben somit die Unterstützungs= 
Kassen der einzelnen Oberamts-Bezirke 
in demjenigen Verhältnisse Theil zu 
nebmen, in welchem viese Bezirke 
Contribuenten der betreffenden Zunft- 
läden im Johr 1814 enthalten haben. 
#. Die Fonds der vormalsgen Landvoge 
tei= Unterstätzungs-Kassen werden un- 
ter die Untersiögungs-Kassen der zu 
ren betreffenden Landbegteien gehbrig 
gewesenen. Oberamts-Bezirke nach 
Verhältniß der Wund-Aerzte, die sich 
im Jahr 1319 in deuselben befanden 
ausgetheilt. 
9. Die Auestaͤnde sind bei der Verthei- 
lung vorzugsweise den Unterstuͤtzungs- 
Kassen derjenigen Oberamts-Bezirke 
zuzuweisen, auß denen sie herrüh- 
ren. 
20. Die Vorna#me der Vertheilung liegt 
derjenigen Kreis-Regierung ob, in
	        
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