emts-Bezlike fallenðen Beltraͤget zu,
welche nach- der erwähnten. Verord--
nung tbeils jährlich von den Wund-
Aerzten und ihren Gehülfen, theils
bei einzelnen bestimmen Gelegenhei-
ten, nomenelich, Ki# der Präfung und
begitlmation eines Wund-Arztes zur
Praris, bei der Prüfung und Fähig-
erklärung eines jungen Chirurgen zu
Gebülfenstellen, bei der Präzung und
Aufnahme eines Cchrlings entrichtet.
werden sollen.
3, Außerdem werden unter die chirur-
gischen Uaterstützungs-Kassen der ein-
jelnen Oberamts-Bezirke die Fonds
der vormaligen chlrurgischen Zunft-
laden und der vormaligen chirurgi-
schen Landvogtei- Unterstuͤbungs · Kasen
vertheilt.
4Zu dlesen Fonds gebbren niche nur-
die vorhandenen Capitalien, Bücher,
Werkzeuge und Kassen-Vorräthe, son-
dern auch die Ausstände an den bis
zum :. Jan. 3820 in jene Kassen zu
entrichten gewesenen Gebühren und-
Beiträgen.
5. Die Bücher und Werkzeuge werden
zu Geld angeschlagen, und derjenigen
Oberamts-Umerflütungs-HKasse, der ste
bei der Vertheilung zufallon, lin Deen
sem Aaschlage aufgerechnet:.
G. Die Verthilung selbst geschieht mch-
der Anzahl der Chirurgen, welche-
zuletzt zu den zu vertheilenden Fends
beigetragen haben.
7. An den Fonds der vormaligen Zunft-
laden haben somit die Unterstützungs=
Kassen der einzelnen Oberamts-Bezirke
in demjenigen Verhältnisse Theil zu
nebmen, in welchem viese Bezirke
Contribuenten der betreffenden Zunft-
läden im Johr 1814 enthalten haben.
#. Die Fonds der vormalsgen Landvoge
tei= Unterstätzungs-Kassen werden un-
ter die Untersiögungs-Kassen der zu
ren betreffenden Landbegteien gehbrig
gewesenen. Oberamts-Bezirke nach
Verhältniß der Wund-Aerzte, die sich
im Jahr 1319 in deuselben befanden
ausgetheilt.
9. Die Auestaͤnde sind bei der Verthei-
lung vorzugsweise den Unterstuͤtzungs-
Kassen derjenigen Oberamts-Bezirke
zuzuweisen, auß denen sie herrüh-
ren.
20. Die Vorna#me der Vertheilung liegt
derjenigen Kreis-Regierung ob, in