Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

deren Bezirk die zu vertheilenden Fonds 
verwaltet wurden. 
11. Die Bestimmung der chirurgischen 
Unterstützungs-Kassen der Hberamts- 
Bezirke ist dieselbe, wie sie durch die 
"4l Mert 
14. April 
1814 für die vormaligen Landoogtei- 
unterstützungs-Kassen festgesetzt wurde, 
mit dem alleinigen Unterschiede, daß 
Verwendungen, die damals auf den 
Bezirk der Landvogteien berechnet wa- 
ren, nun auf den Bezirk des einzelnen 
Oberamts sich einzuschränken haben. 
allgemeine Verordnung vom 
12. Verwaltet wlrd die chlrurgische Un- 
terstützungs-Kasse eines Oberamts-Be- 
zirks an demjenigen Orte, an welchem 
sich der Sitz des Oberamts befindet. 
15. Der Oberamts-Arzt tritt zu dersel- 
ben und zu den ihr zugehbrigen Bü- 
chern und Werkzeugen in das nehm- 
liche Verhältulß, in welches durch dle 
allgemeine Verordnung vom 4—M 
. April 
1814 der Landvogtei-Arzt zu der Land- 
vogtel= Unterstützungs-Kasse und ihren 
Fonds gesetzt war. 
14. Was durch gedachte Verordnung 
dem Land dogt und Landvogtei-Steuer- 
156 
rath in Bezlehung auf die Revision 
und Abhbr der alle zwei oder drei Jahre 
zu stellenden Rechnung zur Pflicht ge- 
macht war, ist nunmehr Obliegenheit 
des Oberamtmanns gegenuͤber von der 
Unterstätzungs-Kasse selnes Bezirks. 
15. Für die Wahl des dem Oberamts- 
Arzte belzugebenden Rechners hat je- 
ner die schriftliche Abstimmung fämt- 
licher Wundärzte des Oberamts-Be- 
zirks einzuholen; derjenige, auf den 
die meisten Stlmmen fallen, ist als 
gewählt zu betrachten, und oberamt- 
lich zu verpflichten. 
16. Auf gleiche Weise bleibt den sämt- 
lichen Wund-Aerzten des Oberamts-= 
Bezirks unbenommen, aus ihrer Mitte 
einen Ausschuß von drei bis vier Per- 
sonen zu erwählen, der zu allen nicht 
auf einer bestimmten Vorschrift be- 
ruhenden Ausgaben der Kasse, na- 
mentlich zur Auswahl der anzuschef- 
feenden Druckschriften und Instrumente, 
zur Bestimmung der für angeliehene 
Instrumente zu bezahlenden Gebähren, 
zu Beilligung einzelner nicht regel- 
mäßig vorkommender Unterstützungen 
seine schriftliche Beistimmung gebe, 
auch der Erbrterung der Rechnungs-
	        
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