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Aufnahme im Gesetze fand, vielmehr die Fassung des $ 11 ge-
wählt wurde, in welchem anerkannt wird, daß die Anord-
nungen in betreff der einheitlichen Führung, Befehligung
und innern Organisation des ganzen Heeres und so auch des
ungarischen Heeres als integrierenden Teiles des gesamten
Heeres wie bisher rechtlich als Ausfluß der konstitutionellen la n-
desfürstlichen Rechte *°® Sr. Majestät, somit wie bisher
als landesfürstliches Reservatrecht zu gelten haben. Be-
merkenswerterweise erblickte die Opposition, welche ihren Schwer-
punkt in die Bekämpfung einer gemeinsamen konstitutionellen
Gesetzgebung verlegte, in der Ausschaltung jeglichen par-
lamentarisehen Einflusses, somit auch jenes des öster-
reiehischen Reichsrates, eine Annäherung an die Unabhängig-
keitsidee 1°. Auch formal juristisch konnte die Zuständigkeit zur
Verfügung über die gesamte Armee nicht eine Zuständigkeit
der ungarischen Verfassung, sondern nur die historische
Zuständigkeit zur Verfügung über die historische Armee sein.
Die entschiedene Stellung, welche ANDRASSY und DEAK im Früh-
jahr 1866 im Fünfzehner-Ausschuß gegen ein ungarisches Heer,
somit auch gegen die Duplizität derArmeegewalt, ein-
genommen, die Reden, welche sie anläßlich der Debatte über das
erste Wehrgesetz für die Einheit der Armee gehalten haben, be-.
seitigen jeglichen Zweifel!°. Das im $ 11 als integrierender
Bestandteil der gesamten Armee angeführte ungarische Heer ist
der Opposition vertreten worden. Dagegen DEAK in seiner Rede vom
28. März 1867.
15% So ZOLGER 2.2.0. S. 109.
160 HrRCKENAST 8. 50f. Das staatsrechtliche Denken der Mitglieder des
67er Ausschusses ist zuweilen ein seltsames. So stammt der Vorschlag, in
allen Fällen des Scheiterns der Einigung beider Legislativen den Monar-
chen (!) entscheiden zu lassen, von der 1848er Partei (!). Vielleicht rechnete
sie mit der unfehlbaren Wirkung der magyarischen Nötigungstechnik zu-
gunsten des magyarischen Standpunkts.
161 TpzweR, Ausgleichsrecht und Ausgleichspolitik 8.43 f., ZOLGER a.a. 0.
Ss. 112.
9%
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