Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

Preisen und dle veraͤnderllchen Theile des 
Einkommens nach denselben Grundsaͤtzen 
berechnet, welche bei den Gefaͤllen und 
NRemten in 9. 18 vorgeschrieben sind. Der 
Gütergenuß wird nach dͤrtlichen Pacht- 
werthen eingesetzt. 
Wenn der Zehnt-Ertrag nach Selbst- 
einzügen berechnet wird, so werden dle Er- 
hebungskosten daveon abgezogen; außerdem 
findet bei den Geféllen überhaupt der Ab- 
zug jenes Zehentthells für die Erhebung 
seine Anwendung, welcher bei der Gefäll- 
steuer #. 19 bestimmt ist. 
Die Wehnungen derjenlgen Staatsdie- 
ner, für welche in dem Besoldungs-Etat 
eine bestimmte Summe eingerechnet ist, 
werden in dleser Summe berechnet. Wo 
dies aber nicht der Fall ist, oder wo dle 
Stoatskassen oder Gemeinden aus einer 
gemietheten Wohnung selbst nicht einen 
geringeren Hauszins bezahlen, finden fol- 
gende Ansägze statt: 
Die Wobnungen der Präsidenten der 
Cellegien werden zu Joo fl., die der Di- 
rektoren zu 30# fl., die der Vorsteher und 
Professoren an der Universität, dem Gom- 
nastum in Stutegart und der Geistlichen 
daselbst zu oo fl., die der Oberamtsrichter, 
der Oberamtmänner, Oberforst= und Ka- 
meral-Beamten zu.7 50 fl., die der Profes- 
soren und Geistlichen in den Lamstedten, 
der Oberamts-Aerzte, der Stiftungsver- 
walter und Stadt= und Amtsschreiber zu 
0° fl., die der Präzeptoren in den Stödten, 
der Geistlichen auf dem Lande, der Zoll- 
und Aecise -, vuch gutsberrschaftlichen und 
übrigen Communal-Beamten zu bo fl., 
die der deutschen Schullehrer zu 35 fl. 
taxrirt. 
9. 241. 
Das, was ein Diener als Ersatz von 
Auslagen für Gehülfen oder Dienstboten, 
Kanzleikosten, oder in Pferdsratlonen c. 
bezieht, wird nicht in Berechnung genem- 
men. 
Eben so wird jenen Besolbeten, welchen 
zwar für Gehülfen kein besonderer Gehalt 
ausgesetzt ist, die aber gleichwohl um ibres 
Amtes willen solche zu halten haben, ge- 
stattet, dafür einen angemessenen Betrag 
in Abzug zu bringen, dessen Größe die 
Oberämter zu beurtheilen haben. 
Auf gleiche Weise find die Aerzte und 
Advokaten u. f. w. nur zu Versteurung 
ihrer reinen Einkünfte nach Abzug des 
mit der Ausübung ihrer Wissenschaft ver- 
bundenen Aufwandes verpflichtet. 
9. 28. 
Bon dem nach vorstehenden Bestimmun- 
gen ausgemittelten Gehalt und Einkommen 
wird eine Klassensleuer mit folgendem Tarlf 
entrichtet:
	        
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