Impf-Gesetz. Einleitung. 3
zu einer zweiten Impfung begründet werden. In Ansehung der Erwachsenen ist
auf einen gleichen Zwaug verzichtet worden. Wenn die Gesetzgebung in der
Impfung ein nothwendiges Mittel der allgemeinen Gesundheitspflege einmal anerkennt,
so wird sie allerdings an und für sich bedacht sein müssen, ihr auch in den
höheren Altersklassen der Bevölkerung Eingang zu verschaffen. Alle hierauf zu
richtenden Massnahmen finden indess ihre Grenze bei dem Punkte, wo die Möglichkeit
ihrer Durchführung zweifelhaft, und der Umfang der für die Bevölkerung daraus
erwachsenden Belästigungen unverhältnissmässig gross wird. Von diesem Gesichtspunkte
aus musste es aufgegeben werden, auch nur einzelne Altersstufen der erwachsenen
Bevölkerung in den Bereich des Impfzwanges hineinzuziehen. Die Gesetzgebung
hat sich mit der Sicherung zu begnügen, welche aus dem Schutz der
Jüngeren Generation erwächst. Gerade in den jugendlichen Kreisen hat die Seuche
stets den günstigsten Boden und von hier aus auch den Weg zur Uebertragung des
Gifistoffes auf die älteren Klassen gefunden. Gegen diese Gefahr wird die Durchführung
des in dem Gesetz-Entwurfe angenommenen Grundsatzes einen wirksamen
Schutz bieten. Es versteht sich von selbst, dass durch das Gesetz diejenigen Einrichtungen
nicht berührt werden sollen, vermöge deren auf Grund der von den zuständigen
Behörden ausgegangenen disziplinaren Vorschriften gewisse Personen
einer Impfung sich zu unterziehen haben. Derartige Einrichtungen bestehen für
das Heer, insofern die regelmässige Impfung der neu eintretenden Dienstpflichtigen
von der Militär-Behörde angeordnet und überwacht wird. Ebenso ist vielfach
in den Straf-Anstalten dielmpfung als eine nothwendige sanitäre Massregel
eingeführt. Der Rechtsgrund solcher auf einzelne, einer disziplinaren Behandlung
unterworfenen, Klassen der Bevölkerung beschränkten Einrichtungen ruht auf
anderem Gebiete, als dem der polizeilichen Gesetzgebung, und wird demgemäss
durch die Akte der letzteren nicht beseitigt.
Die Bestimmungen des Entwurfs haben Rücksicht genommen auf das Alter,
von der Geburt bis zum etwa 22. Lebensjahre, wo der Einzelne durchschnittlich,
wenn noch nicht in völlig selbständige, so doch in unabhängigere Verhältnisse
einzutreten pflegt. Da die Beobachtungen darauf hinweisen, dass die Schutzkraft
der Impfung nach dem Verlaufe von etwa zelın Jahren eine bemerkliche Abnahme
erfährt, so war die Nothwendigkeit einer wiederholten Impfung innerhalb der gedachten
Zeit gegeben. Der Entwurf hat die erste Impfung in den Beginn des
ersten, die zweite in den Beginn des zweiten Jahrzehnts gelegt, aus praktischen Erwägungen
indess die Impfungsfristen weit gefasst, und auf diesem Wege eine gewisse
Verschiebung der Impfung auf ein etwas späteres Jahr ermöglicht.«
Vor dem Eintritt in die weitere Darstellung des Verlaufs dieser legislativen
Vorlage sei bemerkt, dass sich zur Berathung des Gesetz-Entwurfes
auf Veranlassung des Abg. Dr. Löwe eine s. g. freie Kommission unter
Vorsitz des Abg. v. Winter (Danzig) gebildet hatte.
Von den Verhandlungen des Reichstags erscheinen die nachstehenden Auszüge*)
aus einzelnen Reden der versehiedenen Lesungen, als einleitende
Erläuterungen der allgemeinen Gesetzes-Materie, an dieser
Stelle der Aufnahme werth.
.,_) Für den ganzen Verlauf unseres Kommentars gilt die Bemerkung, dass die Reden
nicht in ihrem vollständigen Wortlaute, sondern nur ihrem wesentlichen Sach-Inhalte nach
wiedergegeben sind. Die — hier und da sehr naheliegende — Kritik mancher Aeusserungen
glauben wir unseren sachkundigen Lesern überlassen zu dürfen.
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