zelnen Quartallert noch aus. Daimtt die
Revision und Dekretur der Kosten nicht
406“.
verzbgert werden möge, werden die noch
im Näckstande befindlichen Oberämter auf-
geferdert, ihre Kosten = Verzelchnisse so-
glelch einzusenden.
Stuttgart den 31. Juli 1820.
In Abwesenheit des Direktorst
Rmer.
F
EC) Des Departemests der Finanzen:
Des. Königl. Steuer-Collegiums,
Aus Veranlassung der von mehreren
Tabaks-Fabrikanten vorgetragenen Bine
um Erleichterung in ihrem Tabaks-Vere
kehr, und in der Absicht den Tabaks-Bon-
von allen seinem Emporkommen hinder-
lichen Beschränkungen zu befreien, haben
Se. Kinigl. Majestét verläufig bis zu
einer über diesen Gegenstand zu erwarten-
den Verabschledung felgende Elnrichtung
anordnen zu lassen anaͤdigst geruht:
A.) In Betreff der glelchen Be-
bandlung der Fabrikanten.
1.) Jedem Fabrikanten ist es erlaubt, sein
Fabrikat, nachdem es von Selten der
Regie oder ihren Faktorien in Büchsen,
Paqueten: Carotten, und was den ge-
mahlenen Schnupftabak betrifft, in plom-
birten Säcken zu wenigstens ## Centner ge-
stempelt, und mit dem Impost zu 337 pCt.
belegt ist, selbst verschließen zu därfen.
VBorlãufige Verfugurig , die Tabaks. Gefäg Verwaltung betreffend.
a.) Ist es ihnen erlaubt, Ur Fabriket
mit selbst beliebigen Etiquetten zu ver-
sehem, jedech ohne den *Rohmen einer
andern inländischen Fabrik darauf setzen
zu dürfen.
5.). In Heilbronn ist die vormals allda
bestandene Tabaks-Fakkorie wieder ber-
gestellt, und dem Ober-Acckser und Salz-
Fakter Schikardt übertragen.
4.) Auf den Faktorlen Heilbronn und Ulm,
so wie bei der Verwaltung in Stutt-
art ist derjenige Tabak, welchen die
Fabrikanten zum Verkauf im Inlam
bestimmen, kostenfrei zu stempeln.
betztere haben die Wahl, wo sie stem-
peln lassen wollen, so daß z. B. der Fa-
brikant in Mählacker, Cannstadt, Schorn=
dorf rc. Tabak, welchen er nach Heilbronn
und Ulm verkauft, nicht nach Stuttgart
zur Stemplung zu senden gendthigt ist.