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betreh#enden Rehlerunzs # Behkrde ertheiler
zu werden pflegte, so baben Se. Kbnig-=
liche Mejestät vermböge höchster Ent-
scliezung vom r7. d. M. zu verordnen:
tßeruht, daß die Erlaubniß zum Tanzen
bei Mit#twochs = Hochzeiten, den K. Ober-
Aemtern unker den für dle ebengedachten
Ebhe-Dispensatlonsfälle gegebenen Bestim-
mungen überlassen werden solle, wogegen
die einer erhbhten Ta### unterworfe#e
Dilpensatlon zum Tanzen in der geschlos
senen Zeit (mie Ausnahme der Christ-
und Charwoche) noch ferner wie bisher
ausschlleßlich von den Krels-Neglerungen
in erthellen ist,
Siuttgart den 1. August 1370.
. Oete.
# Die Behandlung der Todten bel bes Juden betreffend.
Man hat in Erfahrung gebracht, daß
die Vorsichts-Maßregeln, welche durch-dos.
General-Rescript vom 3. Jull 1780 zu
Sicherstellung des Lebens von Scheintodtem
vorzeschrleben sind, de Cirkular= Erlaset
vom 29. Okt. 99 ungeacheet. an meh-
reren Orten des Konigrelchs von den jüdl,
schen Glaubens-Genossen noch immer » nicht
beobachtet werden. «
DasichabeieiqesolcheAussshmedmch
keineGkündckechtfertiqenläßt-soflebt
man sich veranlaßt, in Gemaͤßheit Konigl.
Befehls vom 35. d. M. die genaue Ein-
baltung jener Verschriften mit dem aus-
dräcklichen Anhange einzuschärfen, doß den-
selben auch die jädischen Glaubens-Ge-
nossen ebenso wie alle andere Stagts= An-
gehoͤrige unterworfen seyen.
Es haben daher die weltllchen Oen-
Vorsteher inebesondert darauf zu seben „
daß auch bei den jüdischen Glaubens= Ge-
wessen jede Person, die füc gestorben ge-
halten wird, wenn der Lelb niche eher aus-
vber auflaͤuft; wenigstens seche Stusn-
den lang, ohne etwas mit ihr vorzunet=
men, auf ihrem kager umer stelßiger Auf-
sche gelassen werde, die Beerdlgung der-
selben aber oordentlicher Weise nicht ebet
als iweimal vter und zwanzig
Stunden nach dem Eintritr des scheint
boren Stillstands aller Lebens-Thöätigkest
erfolge, daß, um hlerüber wachen zu kön-
nen, die Anzelge von jedem Todesfalle
unverwellt geschehe, und daß eine früherr
Beerdigung nur dann ausnahmsweise Statt
sinde, wenn nach dem Urthelle eines zur
Praxis leg#imirten Arztes unverkennbare
Sputen der Verwesung schon früheri an
einem teichname sich zeigen, endlich daß
auch noch bei der Einlegung des Leichnams