Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

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betreh#enden Rehlerunzs # Behkrde ertheiler 
zu werden pflegte, so baben Se. Kbnig-= 
liche Mejestät vermböge höchster Ent- 
scliezung vom r7. d. M. zu verordnen: 
tßeruht, daß die Erlaubniß zum Tanzen 
bei Mit#twochs = Hochzeiten, den K. Ober- 
Aemtern unker den für dle ebengedachten 
Ebhe-Dispensatlonsfälle gegebenen Bestim- 
mungen überlassen werden solle, wogegen 
die einer erhbhten Ta### unterworfe#e 
Dilpensatlon zum Tanzen in der geschlos 
senen Zeit (mie Ausnahme der Christ- 
und Charwoche) noch ferner wie bisher 
ausschlleßlich von den Krels-Neglerungen 
in erthellen ist, 
Siuttgart den 1. August 1370. 
. Oete. 
# Die Behandlung der Todten bel bes Juden betreffend. 
Man hat in Erfahrung gebracht, daß 
die Vorsichts-Maßregeln, welche durch-dos. 
General-Rescript vom 3. Jull 1780 zu 
Sicherstellung des Lebens von Scheintodtem 
vorzeschrleben sind, de Cirkular= Erlaset 
vom 29. Okt. 99 ungeacheet. an meh- 
reren Orten des Konigrelchs von den jüdl, 
schen Glaubens-Genossen noch immer » nicht 
beobachtet werden. « 
DasichabeieiqesolcheAussshmedmch 
keineGkündckechtfertiqenläßt-soflebt 
man sich veranlaßt, in Gemaͤßheit Konigl. 
Befehls vom 35. d. M. die genaue Ein- 
baltung jener Verschriften mit dem aus- 
dräcklichen Anhange einzuschärfen, doß den- 
selben auch die jädischen Glaubens-Ge- 
nossen ebenso wie alle andere Stagts= An- 
gehoͤrige unterworfen seyen. 
Es haben daher die weltllchen Oen- 
Vorsteher inebesondert darauf zu seben „ 
daß auch bei den jüdischen Glaubens= Ge- 
wessen jede Person, die füc gestorben ge- 
halten wird, wenn der Lelb niche eher aus- 
vber auflaͤuft; wenigstens seche Stusn- 
den lang, ohne etwas mit ihr vorzunet= 
men, auf ihrem kager umer stelßiger Auf- 
sche gelassen werde, die Beerdlgung der- 
selben aber oordentlicher Weise nicht ebet 
als iweimal vter und zwanzig 
Stunden nach dem Eintritr des scheint 
boren Stillstands aller Lebens-Thöätigkest 
erfolge, daß, um hlerüber wachen zu kön- 
nen, die Anzelge von jedem Todesfalle 
unverwellt geschehe, und daß eine früherr 
Beerdigung nur dann ausnahmsweise Statt 
sinde, wenn nach dem Urthelle eines zur 
Praxis leg#imirten Arztes unverkennbare 
Sputen der Verwesung schon früheri an 
einem teichname sich zeigen, endlich daß 
auch noch bei der Einlegung des Leichnams
	        
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