F 65.
Das, was Art. à1# und 13 des Ge-
fetes von dem Zeugniß der Bezirksbehbrde
gesagt ist, beziebt sich auf diejenigen That-
umstände, welche der Oberamtmann bei
der vorläusigen Prüfung der Befreiungs-
gründe erhoben und in der 213. Colonne
der Rekrutirungsliste angemerkt, und hie-
nach in die fünfte Colonne der Ziehungsliste
übergetragen hat.
In Ansehung der über die Befreiungen
wegen Familien = Verhältnisse oder wegen
Berufs beizubringenden Beweise kommen
übrigens die f. 45 bis 55 dieser Instruk-
tiön enthaltenen Worschriften zur An-
wendung.
F 66.
Wenn die érztliche Commissson sich über
die Frage: ob ein Mllitärpflichtiger für
diensttüchtig zu achten? nicht vereinigen
kann; so ist zu unterscheiden: ob der Mili-
tdrarzt oder der Oberamtsarzt die Dienst-
tüchtigkelt behauptet. In jenem Fall, wenn
nämlich der Militärarzt gegen die Ansicht
des Oberamtsarztes einen Militärpflichtigen
für diensttüchtig erklärt, bedarf es des
Gutachtens des Kreis-Medicinalraths nicht,
somern der Kreis-Rekrutirungsrath hat
einen solchen Militérpflichtigen für dienst-
tächtig anzunehmen, indem die Bestim-
mung des Militkrarztes wesentlich darin
besteht, zu verhindern, daß nicht dienst-
untüchtige Leute zur Einreihung definitiv
bezeichnet werden.
Würde dagegen der Oberamtearzt im
Widerspruch mit dem Militérorzt einen
Milikärpflichtigen für diensttüchuig erklären,
so ist die Entscheidung auf das Gutachten
des Kreis-Medleinalraths auszusetzen, und
der Militärpflichtige anzuweisen, sich bei
der Nachaushebung einzufinden.
Unterläßt selches der Militärpflichtige,
so ist er für diensttüchtig anzunehmen, und
sonach zu behandeln.
F. 641.
Die Entscheidungen des Kreis-Rekruti-
rungsraths find in die sechste Celonne der
Ziehungsliste mit folgenden Worten einzu-
tragen:
1.) „Freigesprochen.““ (Wenn ein Mili-
tärpstichtiger wegen Dienstuntüchtigkeit
oder wegen Familien-VWerhältnisse für
befreit erklärt wird.)
2.) „Ausgenommen.“ (Wenn ein Mili-
tärpflichtiger eine Ausnahme wegen Be-
rufs Art. z7 des Gesetzes anfpricht,
und diese Ausnahme für zuläßig erkannt
wird.)
5.) „Desfünitiv bezeichnet.“ (Wenn ein
durch die ärztliche Commissson für dienst-
tüchtig erklärter Militärpflichtiger keinen
sonstigen Befreiungsgrund geltend macht