Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

oder die von ihm angesprochene Befrei- 
ung für unstatthaft erkannt wird, oder 
endlich, wenn ein Militärpflichtiger sich 
in einem der Art. 1#6 des Gesetzes an- 
geführten Fälle befindet.) 
4.) „Vekläusig bezeichnet.“ (Wenn für 
einen bei der Aushebung nicht erscheinen- 
den Milltärpflichtigen kein Befreiungs- 
grund geltend gemacht, oder die ange- 
fbrochene Befreiung für unstatthaft er- 
kannt wird, wovon jedoch die Art. 46 
des Gesetzes angeführten Fälle ausge- 
nommen sind.) 
5% „Bedingungswelse bezeichnet.““ (Wenn 
die Entscheidung über eine Befreiung 
aus den Art. 14 des Gesetzes angefähr- 
ten Grönden auf die Nachaushebung 
oder den Ober-Rekrutirungsrath ausge- 
setzt wird, worunter jedoch der Fall, wenn 
ein Militärpflichtiger den Rekurs er- 
greift, nicht begriffen ist, indem durch 
den Rekurs die Entscheidung des Kreis- 
Rekrutirungsraths vorerst und so lange- 
über den Rekurs nicht erkannt ist, keine 
Abänderung leidet.) 
. 68. 
Da es von bedeutendem praktischem In-- 
teresse ist, ob ein Militärpflichtiger vorläu- 
sig oder bedingungsweise zum Contingent 
bezeichnet wird; so wird zur weitern Er- 
klärung dieser Ausdrücke folgendes bemerkt: 
5 
Bei dem bedingungsweise Bezeichneten 
wird das definitide Erkenntniß über einen 
bereits in Anregung gebrachten aber zur 
Zeit noch zwelfelhaften Befreiungsgrund 
ausgesetzt. 
Bei dem vorläufig Bezeichneten hinge- 
tgen bleibt das definitive Erkenntniß um 
deswillen suspendirt, weil es ungewiß ist, 
ob der bei der Aushebung nicht anwesende 
Militärpflichtige nicht vielleicht eine Be- 
freiung ansprechen könne. 
Zwar kann derjeulge, welcher esnen Be- 
freiungsgrund bei der Aushebung geltend 
zu machen versäumt, sich späterhin auf den- 
selben nicht mehr berufen. Da es aber 
mdglich ist, daß der Nichterscheinende, für 
welchen kein Befreiungsgrund nachgewiesen 
worden, sein Nichterscheinen zu rechrferti- 
gen vermag; so isi ihm für diesen Fall die 
Ausführung seiner etwaigen Befreiungs- 
gründe bei der Nachaushebung vorbehalten, 
(Art. 411, 1 des Gesetzes) und er wird 
daher zum Contingem nur vorléufig be- 
leichnet. 
69. 
Wenn für einen bei der Aushebung 
Nichterscheinenden durch einen andern eine 
Befreiung zwar angesprochen, diese aber 
für unstacthaft erkannt wird; so ist ein- 
solcher Militärpflichtiger zum Contingent 
oder dessen Ergänzung vorläufig zu bezeich-
	        
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