oder die von ihm angesprochene Befrei-
ung für unstatthaft erkannt wird, oder
endlich, wenn ein Militärpflichtiger sich
in einem der Art. 1#6 des Gesetzes an-
geführten Fälle befindet.)
4.) „Vekläusig bezeichnet.“ (Wenn für
einen bei der Aushebung nicht erscheinen-
den Milltärpflichtigen kein Befreiungs-
grund geltend gemacht, oder die ange-
fbrochene Befreiung für unstatthaft er-
kannt wird, wovon jedoch die Art. 46
des Gesetzes angeführten Fälle ausge-
nommen sind.)
5% „Bedingungswelse bezeichnet.““ (Wenn
die Entscheidung über eine Befreiung
aus den Art. 14 des Gesetzes angefähr-
ten Grönden auf die Nachaushebung
oder den Ober-Rekrutirungsrath ausge-
setzt wird, worunter jedoch der Fall, wenn
ein Militärpflichtiger den Rekurs er-
greift, nicht begriffen ist, indem durch
den Rekurs die Entscheidung des Kreis-
Rekrutirungsraths vorerst und so lange-
über den Rekurs nicht erkannt ist, keine
Abänderung leidet.)
. 68.
Da es von bedeutendem praktischem In--
teresse ist, ob ein Militärpflichtiger vorläu-
sig oder bedingungsweise zum Contingent
bezeichnet wird; so wird zur weitern Er-
klärung dieser Ausdrücke folgendes bemerkt:
5
Bei dem bedingungsweise Bezeichneten
wird das definitide Erkenntniß über einen
bereits in Anregung gebrachten aber zur
Zeit noch zwelfelhaften Befreiungsgrund
ausgesetzt.
Bei dem vorläufig Bezeichneten hinge-
tgen bleibt das definitive Erkenntniß um
deswillen suspendirt, weil es ungewiß ist,
ob der bei der Aushebung nicht anwesende
Militärpflichtige nicht vielleicht eine Be-
freiung ansprechen könne.
Zwar kann derjeulge, welcher esnen Be-
freiungsgrund bei der Aushebung geltend
zu machen versäumt, sich späterhin auf den-
selben nicht mehr berufen. Da es aber
mdglich ist, daß der Nichterscheinende, für
welchen kein Befreiungsgrund nachgewiesen
worden, sein Nichterscheinen zu rechrferti-
gen vermag; so isi ihm für diesen Fall die
Ausführung seiner etwaigen Befreiungs-
gründe bei der Nachaushebung vorbehalten,
(Art. 411, 1 des Gesetzes) und er wird
daher zum Contingem nur vorléufig be-
leichnet.
69.
Wenn für einen bei der Aushebung
Nichterscheinenden durch einen andern eine
Befreiung zwar angesprochen, diese aber
für unstacthaft erkannt wird; so ist ein-
solcher Militärpflichtiger zum Contingent
oder dessen Ergänzung vorläufig zu bezeich-