Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

55 
nen, veil eln für unstatthaft erkannter 
Beftefangsgrund als nicht existirend be- 
trachter werden muß. 
Do übrigens das Gesch den Mllirke= 
P#lichtigen ausdrücklich gestattet, Befreiungs= 
gründe, über welche ehne ihre persbuliche 
Gexgenwart erkannt werden kann, durch 
andere auszuführen, (Art. 12) und die 
Zuläßigkeit eines Befreiungsgrunds sich 
nicht immer zum Voraus beurtheilen läßt; 
so ist ein solcher Militärpflichtiger wegen 
seines Nichterscheinens bei der Aushebung 
#als entschuldigt anzusehen, und er kann 
daber, falls er bei der Nachaushebung er- 
schein, seine etwaige Befreiung wegen 
Dienstumüchtigkeit noch geltend machen. 
Wirde er aber auch bei der Nachaus- 
bebung nicht erscheinen, so ist er als ein 
Ungehorsamer zu behandeln. 
F. 70. 
Wenn dagegen das Erkennt#ß über eine 
für einen nicht erscheinenden Milit #epflich= 
tigen angeserochene Befreiung auf die 
Nachausbebung oder den Ober-Rekruti- 
tungsra. h ausgesetzt wird; so ist ein sol- 
cher Milirä#rpflichtiger zum Contingent oder 
desen Ergänzüng bedingungsweise zu be- 
Leichnen. 
Jedoch ist einem solchen Militärpflichti- 
zen, seine etwaige Dienstuntüchtigkeir bel 
der Nachaushebung nachzuweisen, auf den 
Fall vorbehalten, daß jener Befreiungs= 
tgrund durch das definitive Erkenntniß ver- 
worfen werden sollte. 
Wärde aber der Militärpflichtige bei der 
Nachaushebung nicht erscheinen; so ist er 
für dienstlüchtig anzunehmen, ohne daß ihn 
übrigens wegen seines Nichterscheinens eine 
weitere nachtheilige Folge trifft; vorbehält- 
lich jedoch der Bestimmungen des Art. 43 
des Gesetzes, falls er sich der wirklichen 
Einreihung entziehen würde. 
11 71. 
Wenn ein Militärpflichtiger, der sich durch 
das Erkenntniß des Kreis Rekrutirungs-= 
raths beschwert glaubt, sich auf die Ent- 
scheidung des Ober-Rekrutirungsraths be- 
ruft; so ist der in die sechste Colonne ein- 
zutragenden Entscheidung das Wort „Re- 
kurs“ beizusetzen. 
Uebrigens hat der Rekurs keine Suspen- 
siokraft. 
Der zum Contingent definitiv Bezeich= 
nete, welcher den Rekurs ergreift, unter- 
liegt daher dex Cinreihung, wird aler, falls 
ihn der Ober-Rekruirungsrath freispricht, 
wieder entlassen. 
9. 72. 
Derjenige, welcher den Rekurs ergreift, 
bat dem Kreis-Nekrutirungsrath seine Grün- 
de unzugeben, welche sodann in der sielenten 
Coienne der Zuphungoliste anzuführen sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.