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nen, veil eln für unstatthaft erkannter
Beftefangsgrund als nicht existirend be-
trachter werden muß.
Do übrigens das Gesch den Mllirke=
P#lichtigen ausdrücklich gestattet, Befreiungs=
gründe, über welche ehne ihre persbuliche
Gexgenwart erkannt werden kann, durch
andere auszuführen, (Art. 12) und die
Zuläßigkeit eines Befreiungsgrunds sich
nicht immer zum Voraus beurtheilen läßt;
so ist ein solcher Militärpflichtiger wegen
seines Nichterscheinens bei der Aushebung
#als entschuldigt anzusehen, und er kann
daber, falls er bei der Nachaushebung er-
schein, seine etwaige Befreiung wegen
Dienstumüchtigkeit noch geltend machen.
Wirde er aber auch bei der Nachaus-
bebung nicht erscheinen, so ist er als ein
Ungehorsamer zu behandeln.
F. 70.
Wenn dagegen das Erkennt#ß über eine
für einen nicht erscheinenden Milit #epflich=
tigen angeserochene Befreiung auf die
Nachausbebung oder den Ober-Rekruti-
tungsra. h ausgesetzt wird; so ist ein sol-
cher Milirä#rpflichtiger zum Contingent oder
desen Ergänzüng bedingungsweise zu be-
Leichnen.
Jedoch ist einem solchen Militärpflichti-
zen, seine etwaige Dienstuntüchtigkeir bel
der Nachaushebung nachzuweisen, auf den
Fall vorbehalten, daß jener Befreiungs=
tgrund durch das definitive Erkenntniß ver-
worfen werden sollte.
Wärde aber der Militärpflichtige bei der
Nachaushebung nicht erscheinen; so ist er
für dienstlüchtig anzunehmen, ohne daß ihn
übrigens wegen seines Nichterscheinens eine
weitere nachtheilige Folge trifft; vorbehält-
lich jedoch der Bestimmungen des Art. 43
des Gesetzes, falls er sich der wirklichen
Einreihung entziehen würde.
11 71.
Wenn ein Militärpflichtiger, der sich durch
das Erkenntniß des Kreis Rekrutirungs-=
raths beschwert glaubt, sich auf die Ent-
scheidung des Ober-Rekrutirungsraths be-
ruft; so ist der in die sechste Colonne ein-
zutragenden Entscheidung das Wort „Re-
kurs“ beizusetzen.
Uebrigens hat der Rekurs keine Suspen-
siokraft.
Der zum Contingent definitiv Bezeich=
nete, welcher den Rekurs ergreift, unter-
liegt daher dex Cinreihung, wird aler, falls
ihn der Ober-Rekruirungsrath freispricht,
wieder entlassen.
9. 72.
Derjenige, welcher den Rekurs ergreift,
bat dem Kreis-Nekrutirungsrath seine Grün-
de unzugeben, welche sodann in der sielenten
Coienne der Zuphungoliste anzuführen sind.