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stellung im Justlzfache fuͤr verbunden er-
erklärt, nach Erstehung jener ersten Prä-
fung si.b waͤhrend eines Probejahrs durch
praktische Uebung entweder bel einem der
Kreis= Gerlchthdfe als Referendäre, oder
bei Gerlchten erster Instanz als Amts-
Assistenten welter auszubilden.
In Abslcht auf den Gang dleser Prü-
fungen selbst aber, und das Verfabren der
Dräfungs-Behlrde bei denselben ist einst-
wellen die früher bel den Advokaten-Prä-
fungen pergebrachte Behandlungsart bel-
behalsten worden.
Da jedich die seitherige Erfahrung ge-
lehrt hat, doß die ebenerwähnte Prüfungs=
Metbode den getroffenen neuen Einrichtun-
gen und dem besondern Zwecke jeder der
belden Dienst-Prüfungen nicht durchaus
entspreche, und daß eine Reoision der Ver-
ordnung vom a1. Mal 1813 auch in An-
sehung elniger andern Bestimmungen der-
selben unumgänglich erferderlich sey; über-
baupt aber das Bedürfuß elner umfassen-
den Dienst-Präfungs-= Instruktion
für das Königl. Ober-Tribunal fäblbar
teworden ist: se werden zu diesem Behufe
auf erstatteten Vortrag an Seine Khnigl.
Majestät und nach welterer Begnrach-
tung des vorliegenden Gegenstandes durch
den Koͤnigl. Geheimenrath hiemut folgende
Worschriften eithellt.
A.
Verfahren bei der ersten Dienst-
Prüfung.
Art. I.
Termin zur Meldung; zelt der
Prüfangen.
In Bezlehung auf die nach F. 3 der
Verordnung vom 31. Mal 1818 bel dem.
Ober-Tribunal von Halbjahr zu Halbjahr
abzuhaltenden Prüfungen wird von Seite
des Kbnigk. Justiz-Ministerium durch
öffentliche Bekanntmachung jedesmal ein
Termin unter Androhung des Ausschlusses
bestimmt, bis zu welchem dlejenigen Rechts-
Candldaten, die der nächsten Dienst= Prä-
fung sch zu unterwerfen entschlossen sind,
auf die im. .# der mehrgedachten Ver-
ordnung und in der weitern Bekanntms=
chung vom 35. Oktober 1618 (Sctaats-
und Regierungs -Blatt S. 59)y) festge-
septe Weise die Zulassung zu dieser Prä-
fung nachzusachen haben.
Der Zeltpunkt für die-Vornahme dleser
balbjihrigen Prüfungen ist in der Regel
auf die Monate Junlus und December
festgese.
Dlejenlgen Candidaten, welche sich von
dem Tage der Bekanntmachung gegenwär=
ger Verordnung an zor ersten Dilenst-
#räfung melden, werden auf die nächste
Semester-Präfung hiermit verwiesen.