Urt. H.
Prͤffangs-Commission.
Zu Examinatoren der zu den Semester-
Drüfungen zugelassenen NRechts-Candidaten
werden von desn Justiz-Ministerlom oler
Raͤthe des Ober-Tribunols, und zwar zwei
aus dem Criminal-Senate und zwei aus
dem Cloll-Sengte dieser böchsten Gerschts-
Lelle, jedesmal auf die Dauer Eines
Jahrs ernannt; dleselben knnen jedoch
nach Verfluß des Jahres aufs Neue be-
Kärigt werden.
Sie sind bel denzeinxelnen Prüfungen
ulcht sémtlich, sondern steis nur zmel von
Unen beschäftiget.
Art. III.
Suhrĩftliche, mündliche Prufung;
Ordnung derselbem
Dlese Prüfung theilt sich in die scheifes
Tiche und in dle mündllche ab.
Die schriftliche Hrüfung wird nach den
-welrer unten festgesetzten näheren Bestim-
mungen zuerst vorgenommen; nach Iprer
Beendlgang tritt dle mändllche ein.
Art. W.
Berhältalß der selben.
Die mändliche Prüfung i#Kst jederzest
als dle Hauptsoche anzusehen und
eu behandeln. Durch se sell der Grad
der olssenschaftlichen Ausbildung, welchen
der Camlldat erlangt hat, und ob derselbe
die Grund-Principien der Wis-
senschaft und den kanern Zusam-
menbang ihrer „Lehren richilg und
deutlich aufgefaßt habe, so vollständig als
mbglich durch zusammenhängende Befra-
gung ausgemlttelt werden.
Diee sschriftliche Hrüfung dagegen hat sich
auf die Vorlegung und Beantwertung
Lpecieller Fragen aus denjenlgen Rechts-
fächern zu beschränken, welche von größe-
rem Umfange siud, oder die melsten Hofl-
tioen Bestimmungen enthalten, um zu er-
forschen, wie welt der Candidat solche dem
Gepächtulsse sich elngeprägt habe,
Urt. V.
Begtgenfsiände derselben.
Es findet dabir vorzuͤglich bei dem Clvil-
Rechte mit Einschluß der Prozeß: Lehrt,
bei dem Criminal, Rechte, und bei dem
Canonischen Rechte die Prüfung durch
schriftlich zu beantwortende speclelle Fragen
Statt.
Die muͤndliche Pruͤfung aber verbreltet
sich sowohl uͤber die ebengenannten Faͤcher,
aus welchen auch schriftllche Fragen vor-
gelegt werden, als uͤber alle uͤbrigen in
der Art, daß zwar die wichtlgeren Faͤcher
mit mehr Ausfuͤhrlichkeit als die minder
wichtigen behandelt, jedoch stets allgemeine