Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

Urt. H. 
Prͤffangs-Commission. 
Zu Examinatoren der zu den Semester- 
Drüfungen zugelassenen NRechts-Candidaten 
werden von desn Justiz-Ministerlom oler 
Raͤthe des Ober-Tribunols, und zwar zwei 
aus dem Criminal-Senate und zwei aus 
dem Cloll-Sengte dieser böchsten Gerschts- 
Lelle, jedesmal auf die Dauer Eines 
Jahrs ernannt; dleselben knnen jedoch 
nach Verfluß des Jahres aufs Neue be- 
Kärigt werden. 
Sie sind bel denzeinxelnen Prüfungen 
ulcht sémtlich, sondern steis nur zmel von 
Unen beschäftiget. 
Art. III. 
Suhrĩftliche, mündliche Prufung; 
Ordnung derselbem 
Dlese Prüfung theilt sich in die scheifes 
Tiche und in dle mündllche ab. 
Die schriftliche Hrüfung wird nach den 
-welrer unten festgesetzten näheren Bestim- 
mungen zuerst vorgenommen; nach Iprer 
Beendlgang tritt dle mändllche ein. 
Art. W. 
Berhältalß der selben. 
Die mändliche Prüfung i#Kst jederzest 
als dle Hauptsoche anzusehen und 
eu behandeln. Durch se sell der Grad 
der olssenschaftlichen Ausbildung, welchen 
der Camlldat erlangt hat, und ob derselbe 
die Grund-Principien der Wis- 
senschaft und den kanern Zusam- 
menbang ihrer „Lehren richilg und 
deutlich aufgefaßt habe, so vollständig als 
mbglich durch zusammenhängende Befra- 
gung ausgemlttelt werden. 
Diee sschriftliche Hrüfung dagegen hat sich 
auf die Vorlegung und Beantwertung 
Lpecieller Fragen aus denjenlgen Rechts- 
fächern zu beschränken, welche von größe- 
rem Umfange siud, oder die melsten Hofl- 
tioen Bestimmungen enthalten, um zu er- 
forschen, wie welt der Candidat solche dem 
Gepächtulsse sich elngeprägt habe, 
Urt. V. 
Begtgenfsiände derselben. 
Es findet dabir vorzuͤglich bei dem Clvil- 
Rechte mit Einschluß der Prozeß: Lehrt, 
bei dem Criminal, Rechte, und bei dem 
Canonischen Rechte die Prüfung durch 
schriftlich zu beantwortende speclelle Fragen 
Statt. 
Die muͤndliche Pruͤfung aber verbreltet 
sich sowohl uͤber die ebengenannten Faͤcher, 
aus welchen auch schriftllche Fragen vor- 
gelegt werden, als uͤber alle uͤbrigen in 
der Art, daß zwar die wichtlgeren Faͤcher 
mit mehr Ausfuͤhrlichkeit als die minder 
wichtigen behandelt, jedoch stets allgemeine
	        
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