Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

und specielle Fragen mit elnander derbun- 
den werden. 
Ein besonderer Gegenstand. der schrift- 
Iben Prüfung ist die Ausarbeltung eines, 
DrobeJ Aufsatzes (Art. XIV. f.). 
Art. VI. 
Wahl der Fragen. 
Die Wahl der Fragen und das DThema 
m dem ebengedachten Aufsatze bleibt zwar 
dem Ermessen der Examlnatoren überlass 
sen; jedoch sind die zur schriftlichen Be- 
antwertung bestimmten Fragen, so wie je- 
nes Thema, vor der Prüfung dem Justiz= 
Ministerium verschlossen vorzulegen. · 
Hlerbei baben die Dräfungs.= Cemmiftt 
rien sich über die zur gemelauschaftlichen 
Berathung. geeigneten Gegenstände., na- 
mentlich über die Verthellung der Fächere 
über die Wahl der zur schriftlicheo Be- 
antwortung vorjulegenden Fragen, und 
über die Aufgabe des schriftlichen Probes 
Aufsades, im Voraus zu nereinigen. 
Art. VL 
EIILEIIIII 
So weit es unbeschadet der- erhslttul.: 
mß#3 vollständigen Prüfung der einzeluen 
Cordidaten geschehen kann, Ist daranf Be- 
dacht zu nehmen, daß besonders bei ven 
schriftlichen Fragen in den Materien abge- 
wechselt werde, damit nicht ebenpleselke#n- 
6#7 
Fragen In mehreren Präfungen nach elus 
ander vorkommen. Auch ist zu verhäten, 
daß nicht durch beständige Uebergehung ge- 
wisser Matersen Anlaß zu deren Vernachs 
lßigung im Studium gegeben werde. 
Art. VII. 
Zortsetduns- 
Bei der schriftlichen Hrüfung find die 
Fragen aus dem Römischen Rechte 
In Hateinischer Sprothe aufzug eben 
und zu beamtworten. 
innen den nächsten drel Jehren ven 
Bekanntmachung gegenwärtiger Verord-- 
Fühs## bleibt es jedoch den Candldaten 
noch freigsstelle, b -f pel schrifeticher Bes 
autwortung der auf 'das. Römssche Recht 
sich bezlehenden Fragen sich der sateinischen 
aver der. dautschen Sprache bedlenen wollen · 
ket. F. 
nktun. Verashme der Prũüfuns. 
Einberufuns der Candldaten. 
Sind auf die angegebene Weise die uhe 
thlgen Vorberejtungen getreffen; sohat der 
Kanzlel:W#lrektor des Ober-Tribunals die 
#Umtlichelt uune Peüfung zugelassenen Can- 
vivaten „nach= vorgängiger Auftage bei dem 
Jastiz-Ministerlum auf elne bestimmte Zelt 
## Escheinen in der Kanzlel des Ober= 
Arlbanals., Bebufs der wirklichen Vor- 
aiahme denr Dr##fung und zuni#chst der
	        
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