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schriftlichen Fragen - Beaniwortung, einzu-
berufen.
Art. X
Ffortsetzuag.
Dleser Einberufung der Candidaten ist
das Präjudiz anzuhängen, daß jeder der-
selben im Falle selnes Nicht-Erscheinens
am ersten Tage und zur bestimmten Stunde
von dieser Semester-Prüfung gleich denen,
die sich an dem Termine für die erste
Meldung versäumen C Att. I.), ousger
schlossen und auf dle nächste verwlesen wer-
den würde.
Ausnahmsweise und unter Beräckssch##e
hung besonderer, zur Entschuldigung des
Niche-Erschienenen gereichenden Umstände,
kann von dem Justiz-Minilsterium, wenn
es sonst ohne Störung der allgemelnen
Anordnung gescheben kann, elner obgeson-
derten schriftlichen Prüfung Statt gegeben
werden. ·««
Art. XI.
EEEIIILIII
Fragen Vorlegang.
Die erschlenenen Candldaten haben unter
der unmittelbaren Aufsicht des. Kanzlei-
Direktere die #hnen schriftulch vorzulegen-
den Fragen, ehne Gestatstung d Ge-
brauchs anderer literarkscher oder sonstiger
Hälfsmittel, als des corpus juris civilis
.—
und canonici, und des Land= Rechts,
schriftlich zu beantworten, und ssch mit die-
str Beamwortung odllig geeichzeltig, jedoch
ohne gegenselize Räcksprache unter sich
nehmen zu dürfen, zu beschäfeigen.
Findet in dem Falle des Art. X. als
Ausnahme dle abgesonderte schriftliche Prä-
sung Einzelner Statt; se fnd dleser setz-
tern andere schriftliche Fragen zum Grund
zu legen.
Art. X.
Fortsetzung.
Fär jeden Ver= oder Nachmittag ist
durch den Kanzlel= Direktor zu Abschnei,
bung der Muglichkeit des Nochschlagens
eder Rachfragens in der Zolschenzelt L
zum Wieder- Erscheinen in der Kanzlel,
eine angemessene Zahl von Fragen den in
der schriftlichen Prüfung begriffenen Can-
bidaten zur Diktatur zu bringen. Die
Beantwortung dleser Fragen, woran in
der Folge nichts mehr geändert werdes
darf, haben die Candldaten vor dem Wes
gehen dem Kanzlei-Direktor zuzustellen.
Wer mit der Beantwortung jener Fis-
gen Iin dem erwähnten Zelt-Abschnitte
nicht zu Stande kommt, kann späterhin
Kleselben ulcht mehr schriftlich beantworten,
sondern wird damit auf dle muͤndliche
Prufung (Art. XVII. ff.) derwiesen: t-