Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

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schriftlichen Fragen - Beaniwortung, einzu- 
berufen. 
Art. X 
Ffortsetzuag. 
Dleser Einberufung der Candidaten ist 
das Präjudiz anzuhängen, daß jeder der- 
selben im Falle selnes Nicht-Erscheinens 
am ersten Tage und zur bestimmten Stunde 
von dieser Semester-Prüfung gleich denen, 
die sich an dem Termine für die erste 
Meldung versäumen C Att. I.), ousger 
schlossen und auf dle nächste verwlesen wer- 
den würde. 
Ausnahmsweise und unter Beräckssch##e 
hung besonderer, zur Entschuldigung des 
Niche-Erschienenen gereichenden Umstände, 
kann von dem Justiz-Minilsterium, wenn 
es sonst ohne Störung der allgemelnen 
Anordnung gescheben kann, elner obgeson- 
derten schriftlichen Prüfung Statt gegeben 
werden. ·«« 
Art. XI. 
EEEIIILIII 
Fragen Vorlegang. 
Die erschlenenen Candldaten haben unter 
der unmittelbaren Aufsicht des. Kanzlei- 
Direktere die #hnen schriftulch vorzulegen- 
den Fragen, ehne Gestatstung d Ge- 
brauchs anderer literarkscher oder sonstiger 
Hälfsmittel, als des corpus juris civilis 
.— 
und canonici, und des Land= Rechts, 
schriftlich zu beantworten, und ssch mit die- 
str Beamwortung odllig geeichzeltig, jedoch 
ohne gegenselize Räcksprache unter sich 
nehmen zu dürfen, zu beschäfeigen. 
Findet in dem Falle des Art. X. als 
Ausnahme dle abgesonderte schriftliche Prä- 
sung Einzelner Statt; se fnd dleser setz- 
tern andere schriftliche Fragen zum Grund 
zu legen. 
Art. X. 
Fortsetzung. 
Fär jeden Ver= oder Nachmittag ist 
durch den Kanzlel= Direktor zu Abschnei, 
bung der Muglichkeit des Nochschlagens 
eder Rachfragens in der Zolschenzelt L 
zum Wieder- Erscheinen in der Kanzlel, 
eine angemessene Zahl von Fragen den in 
der schriftlichen Prüfung begriffenen Can- 
bidaten zur Diktatur zu bringen. Die 
Beantwortung dleser Fragen, woran in 
der Folge nichts mehr geändert werdes 
darf, haben die Candldaten vor dem Wes 
gehen dem Kanzlei-Direktor zuzustellen. 
Wer mit der Beantwortung jener Fis- 
gen Iin dem erwähnten Zelt-Abschnitte 
nicht zu Stande kommt, kann späterhin 
Kleselben ulcht mehr schriftlich beantworten, 
sondern wird damit auf dle muͤndliche 
Prufung (Art. XVII. ff.) derwiesen: t-
	        
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