9. 90.
Die Dauer der Nachaushebung (für den
Fanzen Kreisbezirk) ist auf 4 Wochen be-
stimmt, um den Militrpflichtigen zu Bei-
btigung ihrer Beweise, dem Kreis-Re-
krutirungsrath und dem Ober-Rekrutirungs-
rath aber zur Entscheidung die erforderliche
Zeit zu lassen-
Nalmnentlich aber ist den vorläufig Be-
zeichneren dleser vierwbchige Zeitraum gege-
ben, um sich wegen ihres Nichterschei-
#s bei der Aushebung zu rechtfertigen.
Das Erkenntniß, durch welches letztere
als ungehorsam zur Einreihung bezeichnet,
oder durch welches die bedingungsweise Be-
jeichneten des ihnen vorbehaltenen Bewei-
les verlustig erklärt werden, kann daher
auch nicht vor Ablauf jenes Zeilraums
ausgesprochen werden.
f. 91.
Unmittelbar nach der Nachaushebung
nimmt der Kreis-Rekrutirungsrath die
Revision der Contingentsliste vor.
Durch die Revision soll das Contingent
bergestalt purifizlrt werden, daß es eben
so vilel zur Einreihung definitiv Bezeich-
nete euthält, als dem Bezirk Rekruren zu-
geschieden sind, wobei die wegen Berufs
von der Aushebung Ausgenommenen wie
desinitio Bezeichnete gezeéhlt werden.
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9. 91.
Wenn das Contingent in der Art., 31
des Gesetzes angegebenen Maße vollzöblig
ist; so bedarf es zwar kelnes weltern Er-
kenntuisses über die höhere Loosnummern,
welche die Reihe der Aushebung nicht
mehr trifft, Da jedoch die vorläusig Be-
zeichneten auch dann, we#n sie die Reihe
ver Aushebung nicht trifft, esner Strafe
akterlsegen, es seye, den, daß sie bei der
Nachaushebung erscheinen und sich wegen
ihres Wegbleibens von der Aushebung
vechtkertigen; (Art. 41 f. des Gesetzes)
aso muß bei den vorlusig Bezeichneten auch
dann, wenn die Reibe der Aushebung sie
nicht trifft, in der siebenten Colonne der
Contingentsliste bemerkt werden, ob sie
bei der Nachaushebung erschienen sind und
sich wegen ihres Wegblelbens von der
Aushebung gerechtfertigt haben oder nicht.
s. 93.
Die Regeln, nach welchen bei der Re-
visson der Contingentsliste zu verfahren
ist, siand Art. 26 des Gesetzes angegeben,
und deren Anwendung ist aus der sechsten,
slebenten, achten und neunten Colenne des
Schemas abzunehmen. Uebrigens bedarf
es in Ansehung der bei der Aushebung
zur Ergänzung definitio Bezeichneten, wel-
che in Gefoltz der Nachaushebung zur
Einreihung bezeichnet werden, keiner beson-