Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

9. 90. 
Die Dauer der Nachaushebung (für den 
Fanzen Kreisbezirk) ist auf 4 Wochen be- 
stimmt, um den Militrpflichtigen zu Bei- 
btigung ihrer Beweise, dem Kreis-Re- 
krutirungsrath und dem Ober-Rekrutirungs- 
rath aber zur Entscheidung die erforderliche 
Zeit zu lassen- 
Nalmnentlich aber ist den vorläufig Be- 
zeichneren dleser vierwbchige Zeitraum gege- 
ben, um sich wegen ihres Nichterschei- 
#s bei der Aushebung zu rechtfertigen. 
Das Erkenntniß, durch welches letztere 
als ungehorsam zur Einreihung bezeichnet, 
oder durch welches die bedingungsweise Be- 
jeichneten des ihnen vorbehaltenen Bewei- 
les verlustig erklärt werden, kann daher 
auch nicht vor Ablauf jenes Zeilraums 
ausgesprochen werden. 
f. 91. 
Unmittelbar nach der Nachaushebung 
nimmt der Kreis-Rekrutirungsrath die 
Revision der Contingentsliste vor. 
Durch die Revision soll das Contingent 
bergestalt purifizlrt werden, daß es eben 
so vilel zur Einreihung definitiv Bezeich- 
nete euthält, als dem Bezirk Rekruren zu- 
geschieden sind, wobei die wegen Berufs 
von der Aushebung Ausgenommenen wie 
desinitio Bezeichnete gezeéhlt werden. 
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9. 91. 
Wenn das Contingent in der Art., 31 
des Gesetzes angegebenen Maße vollzöblig 
ist; so bedarf es zwar kelnes weltern Er- 
kenntuisses über die höhere Loosnummern, 
welche die Reihe der Aushebung nicht 
mehr trifft, Da jedoch die vorläusig Be- 
zeichneten auch dann, we#n sie die Reihe 
ver Aushebung nicht trifft, esner Strafe 
akterlsegen, es seye, den, daß sie bei der 
Nachaushebung erscheinen und sich wegen 
ihres Wegbleibens von der Aushebung 
vechtkertigen; (Art. 41 f. des Gesetzes) 
aso muß bei den vorlusig Bezeichneten auch 
dann, wenn die Reibe der Aushebung sie 
nicht trifft, in der siebenten Colonne der 
Contingentsliste bemerkt werden, ob sie 
bei der Nachaushebung erschienen sind und 
sich wegen ihres Wegblelbens von der 
Aushebung gerechtfertigt haben oder nicht. 
s. 93. 
Die Regeln, nach welchen bei der Re- 
visson der Contingentsliste zu verfahren 
ist, siand Art. 26 des Gesetzes angegeben, 
und deren Anwendung ist aus der sechsten, 
slebenten, achten und neunten Colenne des 
Schemas abzunehmen. Uebrigens bedarf 
es in Ansehung der bei der Aushebung 
zur Ergänzung definitio Bezeichneten, wel- 
che in Gefoltz der Nachaushebung zur 
Einreihung bezeichnet werden, keiner beson-
	        
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