Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

Oienstaochtigkest nach vorg##iger Vistta- 
(lon durh die dem Kreis-Rekrurirungsrath 
beigegebene ärzliche Commisston angenom- 
men werden dürfen. 
Uebrigens iEst die sonst erforderliche Größe 
von fänf Schub fünf Zoll auch bei dem 
Cinsteher hinreichend. 
10. 
Ueber die Zulassung des Elastehers, se 
lange der Einsteller noch nicht eingerelht 
Ist, erkennt der Kreis-Rekrutirungsratb bei 
der Aushebung in demjenigen Oberamts= 
bezirk, welchem der Einsteller angebdrt, 
eder bei der Nachaushebung, In so ferne 
nämlich bis dahin der Einsteller noch nicht 
eingereiht ist. 
. Uebrigens ist jedem zur Einreihung de- 
finitiv Bezeichneten überlassen, auch bevor 
er eingereiht ist, sich an das Kriegs-Mi- 
nisterium zu wenden, um über die Zulas- 
klung dessen, den er einzustellen gedenkt, 
durch dasselbe erkennen zu lassen; zu wel- 
chem Ende aber der Cinsteller ein Zeug- 
niß seines Oberamts, daß er zur Einrei- 
bung deßinitio bezeichnet fepe beizubrin- 
gen hat. 
4. 1.3. 
Der Kreis= Rekrutlrungerath hat die 
Einsteher über deren Zulassung er erkennt, 
in elne besondere diste (Cinsteherelltte) 2 
·6# 
bringen, wesche nach dem dieser Instruk= 
tion beigefügten Formular abzufassen ist. 
In dem Protokeoll des Kreis-Rekrutb 
ungsraths wird blos angeführt, daß N. J. 
für J. J. als Cinsteher zugelassen und 
mlitelst Handgeläbdes vorläusig in Pslichs 
ten genommen worden sey. 
ß. i04. 
Ueber die bei der Ausbebung angenom- 
menen Elnsteber stelli der Kreis-Rekruti- 
rungsrath dem Oberamt einen Auszug aus 
der Cinstehersliste zu. 
Die bel der Nachaushebung angenom- 
menen Einsteher welst der Kreis-Nekru- 
tirungsrath an, sich segleich bel dem Ober- 
amt, welchem der Einsteller angehdrt, zu 
melden, und giebt zugleich diesem Ober= 
amt durch Mitthellung eines Auszuges 
aus der Einstehersliste von der Annahme 
des Einstehers Nachricht. 
Die durch die Assereirungs-Kommission 
unmittelbar angenommenen Cinsteher end- 
lich werden dem Oberamt durch diese Kom- 
missien angezeigt. 
½%“ 
Sobald das Oberamt, welchem der Ein- 
steller angebbrt, ven der Annahme des 
Einstehers Kenniniß erbhält, weist daselbe 
dle betreffende Amtsflege an, die bei ihr 
vepontete Cautin nasumme zur Staatsschul- 
den= Zahlungskafse einzuliefern.
	        
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