Oienstaochtigkest nach vorg##iger Vistta-
(lon durh die dem Kreis-Rekrurirungsrath
beigegebene ärzliche Commisston angenom-
men werden dürfen.
Uebrigens iEst die sonst erforderliche Größe
von fänf Schub fünf Zoll auch bei dem
Cinsteher hinreichend.
10.
Ueber die Zulassung des Elastehers, se
lange der Einsteller noch nicht eingerelht
Ist, erkennt der Kreis-Rekrutirungsratb bei
der Aushebung in demjenigen Oberamts=
bezirk, welchem der Einsteller angebdrt,
eder bei der Nachaushebung, In so ferne
nämlich bis dahin der Einsteller noch nicht
eingereiht ist.
. Uebrigens ist jedem zur Einreihung de-
finitiv Bezeichneten überlassen, auch bevor
er eingereiht ist, sich an das Kriegs-Mi-
nisterium zu wenden, um über die Zulas-
klung dessen, den er einzustellen gedenkt,
durch dasselbe erkennen zu lassen; zu wel-
chem Ende aber der Cinsteller ein Zeug-
niß seines Oberamts, daß er zur Einrei-
bung deßinitio bezeichnet fepe beizubrin-
gen hat.
4. 1.3.
Der Kreis= Rekrutlrungerath hat die
Einsteher über deren Zulassung er erkennt,
in elne besondere diste (Cinsteherelltte) 2
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bringen, wesche nach dem dieser Instruk=
tion beigefügten Formular abzufassen ist.
In dem Protokeoll des Kreis-Rekrutb
ungsraths wird blos angeführt, daß N. J.
für J. J. als Cinsteher zugelassen und
mlitelst Handgeläbdes vorläusig in Pslichs
ten genommen worden sey.
ß. i04.
Ueber die bei der Ausbebung angenom-
menen Elnsteber stelli der Kreis-Rekruti-
rungsrath dem Oberamt einen Auszug aus
der Cinstehersliste zu.
Die bel der Nachaushebung angenom-
menen Einsteher welst der Kreis-Nekru-
tirungsrath an, sich segleich bel dem Ober-
amt, welchem der Einsteller angehdrt, zu
melden, und giebt zugleich diesem Ober=
amt durch Mitthellung eines Auszuges
aus der Einstehersliste von der Annahme
des Einstehers Nachricht.
Die durch die Assereirungs-Kommission
unmittelbar angenommenen Cinsteher end-
lich werden dem Oberamt durch diese Kom-
missien angezeigt.
½%“
Sobald das Oberamt, welchem der Ein-
steller angebbrt, ven der Annahme des
Einstehers Kenniniß erbhält, weist daselbe
dle betreffende Amtsflege an, die bei ihr
vepontete Cautin nasumme zur Staatsschul-
den= Zahlungskafse einzuliefern.