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ser rechter Zeigsinger: sofern die Ver-
s#emmlung an den Verrichtungzen hin-
dert;
46) fehlende, verstuͤmmelte krumme,
labme oder steife Finger oder Zehen,
wenn fie am Exerziren und Marschiten
hindern;
40 Krebs oder unheilbare Geschwuͤre mit
großer Degeneration der Haut aus
Kränklichkelt entstanden;
50) Hautausschläge aller Art, welche
aus allgemeiner Kränklichkeit entstanden
sind, und Ansteckung oder Eckel bei den
Kamereden befürchten lassen-
#. 18.
Die Beurthellung sonstiger in die
Sinne fallender kbrperlicher Unvollkem-
menhelten, welche den Kamit Behafteten
um Militérdienst untüchtig machen, bleibt
dem pflichnätzigen Ermessen der oisitiren-
den Aerzse überlassen.
Uebrigens verstebt man sich za denselben,
daß sie sowohl hierbes, als bei Behandlung
de“ Visitationsgeschäfts überhaupt mit der
Frößten Gewissenhaftigkeit zu Werk gehen
werden.
19.
Zu den nicht in die Sinne fallenden
und eben deswegen der Beurthellung der
vouisitkrenden Aerzte uscht unterllegenden, die
Dierstuntüchtigkeit begründenden Gebrechen
sind namentlich zu rechnen:
krankhafte Beschaffenheit des Geistes,
Kurzsichtigkeit, Taubheit, Uebelhdrigkeit,
Stmmheit, Epilepste, Grles= und Stein-
beschwerden u. s. w.
Alle diejenigen Militärpflichtsgen, welche
wegen eines solchen Gebrechens Befreiung
ansprechen, sind daher von der ärztlichen
Commission auf den Bewels der hiebei
allein in Betracht kommenden Notorietét
desselben nach Maßgabe des F. 64 der In.
struktion für die Vollzlehung des Rekruti-
rungsgesetzes zu verweisen.
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Entstehr jedoch die Frage, ob ein pler
nicht namentlich aufgezéhlies, nicht in die
Sinne fallendes, aber auf Notorietét be-
ruhendes Gebrechen zum Militärdienst un-
tächtig mache, so hat die ärztliche Cem-
mission dem Kreis-Rekrutirungsrathe ihr
pftichtmäßiges Gutachten hierüber abzuge-
ben.
Stuttgart den 4. Febr. 1##0.
Könliglicher
Ober-Rekrutirungsrath.