Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

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ser rechter Zeigsinger: sofern die Ver- 
s#emmlung an den Verrichtungzen hin- 
dert; 
46) fehlende, verstuͤmmelte krumme, 
labme oder steife Finger oder Zehen, 
wenn fie am Exerziren und Marschiten 
hindern; 
40 Krebs oder unheilbare Geschwuͤre mit 
großer Degeneration der Haut aus 
Kränklichkelt entstanden; 
50) Hautausschläge aller Art, welche 
aus allgemeiner Kränklichkeit entstanden 
sind, und Ansteckung oder Eckel bei den 
Kamereden befürchten lassen- 
#. 18. 
Die Beurthellung sonstiger in die 
Sinne fallender kbrperlicher Unvollkem- 
menhelten, welche den Kamit Behafteten 
um Militérdienst untüchtig machen, bleibt 
dem pflichnätzigen Ermessen der oisitiren- 
den Aerzse überlassen. 
Uebrigens verstebt man sich za denselben, 
daß sie sowohl hierbes, als bei Behandlung 
de“ Visitationsgeschäfts überhaupt mit der 
Frößten Gewissenhaftigkeit zu Werk gehen 
werden. 
19. 
Zu den nicht in die Sinne fallenden 
und eben deswegen der Beurthellung der 
vouisitkrenden Aerzte uscht unterllegenden, die 
Dierstuntüchtigkeit begründenden Gebrechen 
sind namentlich zu rechnen: 
krankhafte Beschaffenheit des Geistes, 
Kurzsichtigkeit, Taubheit, Uebelhdrigkeit, 
Stmmheit, Epilepste, Grles= und Stein- 
beschwerden u. s. w. 
Alle diejenigen Militärpflichtsgen, welche 
wegen eines solchen Gebrechens Befreiung 
ansprechen, sind daher von der ärztlichen 
Commission auf den Bewels der hiebei 
allein in Betracht kommenden Notorietét 
desselben nach Maßgabe des F. 64 der In. 
struktion für die Vollzlehung des Rekruti- 
rungsgesetzes zu verweisen. 
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Entstehr jedoch die Frage, ob ein pler 
nicht namentlich aufgezéhlies, nicht in die 
Sinne fallendes, aber auf Notorietét be- 
ruhendes Gebrechen zum Militärdienst un- 
tächtig mache, so hat die ärztliche Cem- 
mission dem Kreis-Rekrutirungsrathe ihr 
pftichtmäßiges Gutachten hierüber abzuge- 
ben. 
Stuttgart den 4. Febr. 1##0. 
Könliglicher 
Ober-Rekrutirungsrath.
	        
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