Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

Beilage Lit. B. 
Zeugniß guter Vufsührung für einen Einsieher, von Seiten der Ortsobrigkeit. 
Verweiser dieses, (Vor= und Zunamen, ouch zu bemerken, ob ledig eder kinder- 
leser Witmer) Sehn von (Vor- und Zuname und Wohnsitz des Vaters) welcher bei 
der heurigen Aushebung für einen andern einzustehen willens ist, hat sich (zu bemerken: 
seit wann, und ob mit oder ohne Unterbrechung) hier aufgehalten, und während dieser 
Zeit immer gut aufgefäührt. 
Auch ist derselbe gegenwärtig in keiner Criminal-Untersuchung befangen. 
Welches wir bei unsern Pflichten bezeugen N. W. den 
Der Gemeinde-Rath. 
(Unterschriften.) 
Vorstehendes Zeugniß wird mit der Bemerkung beglaubigk, daß W. W. der Aus- 
hebung nicht mehr unterliegt. W. N. 
Oberamt. 
(Den Umstand, daß der Einsteher-der Ausbebung nicht mehr unterliege, hat immer 
dasjenige Oberamt zu bezeugen, welchem derselbe in Bezlehung auf Militärpfichtigkeit 
engehhrt. Bei Exkapltulanten bedarf es dieses Zeugnisses nicht.) 
Beilage Lit. C. 
Tugnis guter Aufführung für einen Erkapitu'anten, der einzusteben Willens ist, von Seiten 
seines ehemaligen Besehlshabers. 
Vorweiser dieses, (Nationale) welcher bei diesseitigem Regiment (zu bemerken, wle 
lange und in welcher Elgenschaft) gedient, und (Zeitpunkt der Entlassung) aus dem 
Militär entlassen worden, hat sich während seiner Dienstzeit gut aufgefuͤhrt, welches ihm, 
da derselbe bei der heurigen Aushebung fuͤr einen andern einzustehen willens ist, hier- 
durch bezeugt wird. 
M. den 
(Unterschrift des Regiments-Befehlshabers.)
	        
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