Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

W.  O.  —  71  —

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Soll  auf  Grund  der  Musterung  eine  endgültige  Entscheidung  über  einen  Militärpflichtigen
  durch  die  Ober-Ersatzkommission  herbeigeführt  werden,  so  müssen  alle  Verhältnisse,
welche  darauf  von  Einfluß  sein  können,  völlig  klargelegt  werden.

Versuche  Militärpflichtiger  zur  Täuschung  unterliegen  der  Strafbestimmung  des  §  143

des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich.
Die  Einleitung  der  gerichtlichen  Untersuchung  herbeizuführen,  ist  Sache  des  Zivilvorsitzenden.


Ist  über  die  Tauglichkeit  oder  Untauglichkeit  eines  Militärpflichtigen  im  Musterungstermine

  kein  sicheres  Urtheil  zu  gewinnen,  so  wird  der  Militärpflichtige,  sofern  er  nicht
weiter  zurückgestellt  wird,  der  Ober-Ersatzkommission  zur  Entscheidung  über  etwaige
versuchsweise  Einstellung  vorgestellt.

Bei  Meinungsverschiedenheit  zwischen  den  beiden  Vorsitzenden  ist  der  Militärpflichtige
jedenfalls  der  Ober-Ersatzkommission  vorzustellen.

Die  seitens  der  Militärpflichtigen  oder  deren  Angehörigen  vorgelegten  Urkunden  (8  63,  7)

müssen  obrigkeitlich  beglaubigt  sein.

Wer  an  Epilepsie  zu  leiden  behauptet,  hat  auf  eigene  Kosten  drei  glaubhafte  Zeugen

hierfür  zu  stellen,  oder  ein  Zeugniß  eines  beamteten  Arztes  beizubringen.  Auch  darf
das  Vorhandensein  behaupteter  Epilepsie  angenommen  werden,  wenn  der  Nachweis  derselben
  in  anderer  glaubwürdiger  Weise  geführt  ist.
§  66.
Rangirung  und  Loosung.

Zur  Bestimmung  der  Reihenfolge,  in  welcher  die  Militärpflichtigen  auszuheben  sind,

werden  dieselben  nach  der  Musterung  und  Loosung  rangirt.

Die  Militärpflichtigen  werden  in  folgender  Weise  rangirt:

a)  Freiwillig  Einzustellende  (§  63,  8),

b)  Vorweg  Einzustellende,

P)  Vorzumerkende,

d)  Militärpflichtige  des  laufenden  Jahrganges,

e)  Ueberzählige  früherer  Jahrgänge.

a)  Vorweg  Einzustellende  sind  solche  Militärpflichtige,  welche  in  einem  von  den  Ersatz-10