Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

Gesetzsammlung
des  Fürstenthums  Reuß  älterer  Linie.

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„W.  27.

(Ausgegeben  den  26.  November  1858.)

 

55.  Regierungs-Verordnung,

die  Ausstellung!  von  Taufscheinen  für  im  hiesigen  Lande  von
Ausländerinnen  geborene  Kinder

belreffend.

Zu  besserer  1eberwachung  der  Heimathoverhältnisse  und  in  Erwartung  gleichmäßiger
  Verfügungen  von  Seiten  der  zur  Gothaer  Convention  vom  15.  Juli
1851  sich  bekennenden  Regierungen  wird  andurch  mit  höchster  bandeöherrlicher
Genehmigung  verordurt:

Die  hierländischen  Pfarramter  haben  künftig  über  jede  in  ihren  Bezirken  vorkommende
  Geburt  von  Kindern,  deren  Eltern  oder,  was  uneheliche  Kinder  berrifft,
deren  Mutter  Angehörige  eines  anderen  Staates  sind,  binnen  vier  Wochen  nach
erfolgter  Taufe  einen  Taufschein  an  die  Justizstelle,  in  deren  Sprengel  der  Geburtsort
  gehört,  in  gehöriger  Form  und  mit  Angabe  der  vollen  Namen  und  des
Heimathsortes  der  betreffenden  Eltern  und  Kinder  abzugeben.  Von  der  Justizbehörde
  sind  solche  Taufscheine  unter  Bestätigung,  da  nöthig  unter  Berichtigung
und  Ergänzung  der  Pastoralangaben  über  die  persönlichen  und  Heimathsverhältnisse
der  Eltern  Behufs  der  begalisation  und  Weiterbeförderung  an  die  betreffende  ausländische
  Regierung  anher  einzusenden.

Die  unterlassene  Befolgung  dieser  Vorschriften  gieht  Ordnungsstrafen  nach
chz  doch  hat  eine  solche  Unterlassung  selbstverständlich  keinen  Einfluß  auf  die
Beurtheilung  des  Heimathrechtes  von  dergleichen  Kindern.

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