Prüfungs-Ordnung
für
sehrerlanen der französischen und der englischen Sprache.
8. 1.
Die Befähigung für den französischen und den englischen
Sprachunterricht an mittleren und höheren Mädchenschulen kann
von Bewerberinnen, welche dieselbe nicht schon durch erfolgreiche
Ablegung der Lehrerinnen-Prüfung in Gemäßheit der Prüfungsordnung
vom 24. April 1874 erlangt haben, durch Ablegung
der Prüfung für Sprachlehrerinnen erworben werden.
S. 2.
Prüfungskommission.
Zur Abhaltung dieser Prüfung wird in jeder Provinz eine
besondere Kommission gebildet. Dieselbe besteht aus dem
Kommissarius des Provinzial-Schulkollegiums als Vorsitzenden
und zwei bis drei von dieser Behörde ernannten anderen Mitgliedern,
von welchen eines der auf Grund der Prüfungsordnung
vom 24. April 1874 ernannten Kommission angehören muß.
8. 3.
Termine der Prüfungen.
In jeder Provinz werden jährlich mindestens zwei Prüfungen
abgehalten. Die Termine werden von dem Provinzial-Schulkollegium
auf das Jahr angemessen vertheilt, in jedem Jahre
möglichst zu derselben Zeit angesetzt und durch die Amtsblätter
der Provinz bekannt gemacht.
S. 4.
Alter und Oualifikation der zu Prüfenden.
Zu der Prüfung werden nur solche Bewerberinnen zugelassen,
welche das neunzehnte') Lebensjahr vollendet und ihre
*) Bis zum 1. Oktober 1897 genügt die Vollendung des achtzehnten
Lebensjahres (vergl. Seiten 41 u. 42).