Metadata : Bestimmungen über das Mädchenschulwesen, die Lehrerinnenbildung und die Lehrerinnenprüfungen.

Prüfungs-Ordnung
für
sehrerlanen  der  französischen  und  der  englischen  Sprache.

8.  1.

Die  Befähigung  für  den  französischen  und  den  englischen
Sprachunterricht  an  mittleren  und  höheren  Mädchenschulen  kann
von  Bewerberinnen,  welche  dieselbe  nicht  schon  durch  erfolgreiche
Ablegung  der  Lehrerinnen-Prüfung  in  Gemäßheit  der  Prüfungsordnung
  vom  24.  April  1874  erlangt  haben,  durch  Ablegung
der  Prüfung  für  Sprachlehrerinnen  erworben  werden.

S.  2.
Prüfungskommission.

Zur  Abhaltung  dieser  Prüfung  wird  in  jeder  Provinz  eine
besondere  Kommission  gebildet.  Dieselbe  besteht  aus  dem
Kommissarius  des  Provinzial-Schulkollegiums  als  Vorsitzenden
und  zwei  bis  drei  von  dieser  Behörde  ernannten  anderen  Mitgliedern,
  von  welchen  eines  der  auf  Grund  der  Prüfungsordnung
vom  24.  April  1874  ernannten  Kommission  angehören  muß.

8.  3.
Termine  der  Prüfungen.

In  jeder  Provinz  werden  jährlich  mindestens  zwei  Prüfungen
abgehalten.  Die  Termine  werden  von  dem  Provinzial-Schulkollegium
  auf  das  Jahr  angemessen  vertheilt,  in  jedem  Jahre
möglichst  zu  derselben  Zeit  angesetzt  und  durch  die  Amtsblätter
der  Provinz  bekannt  gemacht.

S.  4.
Alter  und  Oualifikation  der  zu  Prüfenden.

Zu  der  Prüfung  werden  nur  solche  Bewerberinnen  zugelassen,
  welche  das  neunzehnte')  Lebensjahr  vollendet  und  ihre

*)  Bis  zum  1.  Oktober  1897  genügt  die  Vollendung  des  achtzehnten
Lebensjahres  (vergl.  Seiten  41  u.  42).