Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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scheidungsgruͤnden  abgefaßte  Erkenntniß  wird  fuͤr  jede  der  Partheien  und  fuͤr  das
Gericht,  bei  welchem  das  Rechtsmittel  angebracht  worden,  ausgefertigt.  Diese
Ausfertigungen  sind  mit  den  Akten  dem  Dirigenten  des  letzteren  zu  uͤbersenden,
welcher  die  Insinuation  an  die  Partheien  oder  deren  Stellvertreter  statt  der
Publikation  sofort  zu  veranlassen  hat.

6.  26.  Die  Entscheidung  in  der  Revisions-Instanz,  und  über  die  Michtigkeitsbeschwerde,
  wird  ausschließlich  dem  Geheimen  Ober-Tribunal  beigelegt.
Die  Geschäfte  werden  unter  die  Senate  nach  Unserer  Order  vom  Ugten  Juli
1832.  vertheilt.

6  27.  Die  Vorschriften  der  Titel  15.  16.  und  35.  der  Prozeßordnung,

weit  sie  der  gegenwärtigen  Verordnung  entgegenstehen,  werden  hierdurch  aufehoben.
  Jedoch  findet  gegen  die  vor  dem  lsten  März  1834.  rechtskraftig  gewordenen
  Erkenntnisse,  die  im  §.  2.  Nr.  2.  und  Nr.  6.  Tit.  16.  der  Prozeß-Ordnung
  nachgelassene  Mullitätsklage  noch  bis  zum  Isten  März  1835.  statt.

6.  28.  In  den  Fällen,  welche  die  Prozeßordnung  Tit.  16.  5.  2.  Nr.  1.
3.  4.  und  5.  bezeichnet,  findet  nicht  die  durch  die  gegenwärtige  Verordnung  eingeführte
  Nichtigkeitsbeschwerde  statt,  sondern  behält  es  bei  den  daselbst  gegebenen
  Vorschriften  sein  Bewenden.

é4.  29.  Die  gegenwärtige  Verordnung  soll  mit  dem  lsien  März  1834.
in  Wirksamkeit  treten.  Alle  bis  dahin  anhängig  gemachte  Rechtssachen  werden
in  der  Instanz,  in  welcher  sie  sich  befinden,  nach  den  bisherigen  Vorschriften
erledigt;  nach  beendigter  Instanz  aber  treten  die  Vorschriften  der  gegenwärtigen
Verordnung  ein.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Uncerschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  14ten  Dezember  1833.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Carl,  Herzog  von  Mecklenburg.
v.  Kamptz.  Mühler.

Beglaubigt:

Friese.