der Ueberschuß der Stiftungs-Einkuͤnfte
gleich ausgerhellt wird:
A. auf Wittwen= Portlonen, theils zu
50 fl., bells zu 36 fl. für Winwen
aus dem Mittelstande ohne Rücksicht
auf die verschledene Art des christlichen
Glaubens-Bekenntnisses. Der gewöhnche
Wohnste der Wittwe muß aber
innerhalb des Reckar-Kreises seyn, wie
solcher durch das Edikt vom 35. Nov.
# bestimmt ist und können nar
Wittwen konkurriren, dle drel unerzotzene
Kinder, nämlich Sbhne unter
10, Toͤchtern unter 17 Jabren haben,
ausgenommen sie haͤtten das 60. Jahr
wurückgelegt, und bel großer Kränklichkelt
keine Kinder, die sle binlänglich unlerstätzen
könnten. Nur ausnahmsneise
önnen aus den an den Reckar-Kreis
engrönzenden Ober= Aemtern
Witiwen von Geistlichen und von Lehrern
an gelehrten Anstalten und Schulen
bis zum Prözeptor einschließlich zutelasee
werden, wenn sle fänf unerzehene
Kinder besitzen, oder bel zurückbelegtem
6o. Jahr und großer Kränk-Uchkelt
drei derselben.
Der Begriff „Mirttelstand“ i#
bel dleser Selftung beschränkt auf
Winen von Geistlichen, von Lehrern
e#n gelehrten Anstalten und Schulen,
bis zum wissenschaftlich gebildeten behrer
einer Real-Schule und bis zum
Prézeptor einschließlich, auf Cloll=Sctaatsdiener
bürgerlichen Standes,
vem Nath einschließlich abwärts, sodavn
auf Beamten der Standes= und
Guto-Herrn und der Gemeinden, inlbfern
alle diese fürmlich wlssenschaftlich
gebilder sind, oder dem Schreiberstande
angehbren, ferner auf Wittwen von
Aerzten und wissenschaftlich gebildeten
Wund-Aerzten, von privatistrenden
Gelehrten, von Advokaten, Sobstituten,
Renovatoren und ähnlichen Angestellten;
endlich von Apothekern, gebildeten
Kausleuten, Fabrik-Inhabern
und enerkannt gedildeten Künstlern.
In befonderer Anerkennung des
Werthes elnes treuen Lehrers kbnnen
auch die Wlitwen von ulcht wissenschaftlich
geblldeten Real Lehrerr, Kollaborateren
und von tehrern an deutschen
Schulen bel den Portienen zu 25 fl.
konkurriren.
Witwen, welchen die Erziehung
mebrerer Kiünder obliegt und die anderwärts
keine oder wle z. B. die
Wutwen der Geistlichen keine genuͤ-gende
Pension haben oder von der Gemeinde
ihres Wohnorts keine Unterstuͤpung
zu erwarten haben, werden