Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

der  Ueberschuß  der  Stiftungs-Einkuͤnfte

gleich  ausgerhellt  wird:

A.  auf  Wittwen=  Portlonen,  theils  zu
50  fl.,  bells  zu  36  fl.  für  Winwen
aus  dem  Mittelstande  ohne  Rücksicht
auf  die  verschledene  Art  des  christlichen
Glaubens-Bekenntnisses.  Der  gewöhnche
  Wohnste  der  Wittwe  muß  aber
innerhalb  des  Reckar-Kreises  seyn,  wie
solcher  durch  das  Edikt  vom  35.  Nov.
#  bestimmt  ist  und  können  nar
Wittwen  konkurriren,  dle  drel  unerzotzene
  Kinder,  nämlich  Sbhne  unter
10,  Toͤchtern  unter  17  Jabren  haben,
ausgenommen  sie  haͤtten  das  60.  Jahr
wurückgelegt,  und  bel  großer  Kränklichkelt
keine  Kinder,  die  sle  binlänglich  unlerstätzen
  könnten.  Nur  ausnahmsneise
  önnen  aus  den  an  den  Reckar-Kreis
  engrönzenden  Ober=  Aemtern
Witiwen  von  Geistlichen  und  von  Lehrern
  an  gelehrten  Anstalten  und  Schulen
  bis  zum  Prözeptor  einschließlich  zutelasee
  werden,  wenn  sle  fänf  unerzehene
  Kinder  besitzen,  oder  bel  zurückbelegtem
  6o.  Jahr  und  großer  Kränk-Uchkelt
  drei  derselben.

Der  Begriff  „Mirttelstand“  i#
bel  dleser  Selftung  beschränkt  auf
Winen  von  Geistlichen,  von  Lehrern
e#n  gelehrten  Anstalten  und  Schulen,

bis  zum  wissenschaftlich  gebildeten  behrer
  einer  Real-Schule  und  bis  zum
Prézeptor  einschließlich,  auf  Cloll=Sctaatsdiener
  bürgerlichen  Standes,
vem  Nath  einschließlich  abwärts,  sodavn
  auf  Beamten  der  Standes=  und
Guto-Herrn  und  der  Gemeinden,  inlbfern
  alle  diese  fürmlich  wlssenschaftlich
gebilder  sind,  oder  dem  Schreiberstande
angehbren,  ferner  auf  Wittwen  von
Aerzten  und  wissenschaftlich  gebildeten
Wund-Aerzten,  von  privatistrenden
Gelehrten,  von  Advokaten,  Sobstituten,
  Renovatoren  und  ähnlichen  Angestellten;
  endlich  von  Apothekern,  gebildeten
  Kausleuten,  Fabrik-Inhabern
und  enerkannt  gedildeten  Künstlern.

In  befonderer  Anerkennung  des
Werthes  elnes  treuen  Lehrers  kbnnen
auch  die  Wlitwen  von  ulcht  wissenschaftlich
  geblldeten  Real  Lehrerr,  Kollaborateren
  und  von  tehrern  an  deutschen
Schulen  bel  den  Portienen  zu  25  fl.
konkurriren.

Witwen,  welchen  die  Erziehung
mebrerer  Kiünder  obliegt  und  die  anderwärts
  keine  oder  wle  z.  B.  die
Wutwen  der  Geistlichen  keine  genuͤ-gende
  Pension  haben  oder  von  der  Gemeinde
  ihres  Wohnorts  keine  Unterstuͤpung
  zu  erwarten  haben,  werden