Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 67
stimmung bald ein vorherrschend öffentlichrechtlicher
bald ein vorherrschend privatrechtlicher Charakter
zu. — Pözl, Comm. z. alleg. Ges. Einl. S. 48.—
Daraus, daß das Gesetz, wie insbesondere in Art. 69
Abs. 2 und Art. 72 Abs. 2, bestimmte Fälle der
richterlichen Entscheidung zuweise, lasse sich nicht
folgern, daß in allen anderen hier nicht bezeichneten
Fällen, soweit das allegirte Gesetz in Frage komme,
die Verwaltungsbehörden zu entscheiden hätten. Die
gerichtliche Zuständigkeit sei überall da gegeben, wo
— abgesehen von den im Gesetze speziell bezeichneten
Punkten — die bestehenden Privatrechte aufrecht
erhalten seien, oder wo verfügt sei, daß die
Entschädigung nach Maßgabe des Expropriationsgesetzes
v. 17. Nov. 1837 zu leisten sei. — Pözl
a. a. O. S. 266.
Das dem Klaganspruche zu Grunde gelegte
Herkommen, auf der Erwägung beruhend, daß hiedurch
weitläufige Schadensberechnungen hätten abgeschnitten,
und eine Gegenleistung für Gestattung
der Trift über die Wörthe habe gewährt werden
wollen, — Art. 103 des Wasserben.-Ges. — sowie
der Titel der Acquisitivverjährung gehöre dem Privatrechte
an. — Pözl a. a. O. S. 280 und Pözl,
Com. z. Uferschutzges. S. 429. — Es könne sich
daher nur fragen, ob etwa die gerichtliche Geltendmachung
eines auf Privatrecht beruhenden auf das
Triften Bezug habenden Anspruches unverträglich
sei mit den in den Art. 66 —72 des Wasserben.=Ges.
über Triftgewässer aufgestellten Vorschriften?
Diese Frage aber sei zu verneinen. Was nämlich
zunächst den Art. 69 betreffe, ergebe sich aus dessen
Entstehungsgeschichte, daß derselbe auf den vorliegenden,
auf Schadensvergütung im Sinne des
Abs. 1 nicht gerichteten Fall gar nicht anwendbar
sei, und daß, wenn die vorliegende Sache unter
diesen Abs. 1 zu subsumiren wäre, der Abs. 2 nicht
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