Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XLI. Band. (41)

Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  67

stimmung  bald  ein  vorherrschend  öffentlichrechtlicher
bald  ein  vorherrschend  privatrechtlicher  Charakter
zu.  —  Pözl,  Comm.  z.  alleg.  Ges.  Einl.  S.  48.—
Daraus,  daß  das  Gesetz,  wie  insbesondere  in  Art.  69
Abs.  2  und  Art.  72  Abs.  2,  bestimmte  Fälle  der
richterlichen  Entscheidung  zuweise,  lasse  sich  nicht
folgern,  daß  in  allen  anderen  hier  nicht  bezeichneten
Fällen,  soweit  das  allegirte  Gesetz  in  Frage  komme,
die  Verwaltungsbehörden  zu  entscheiden  hätten.  Die
gerichtliche  Zuständigkeit  sei  überall  da  gegeben,  wo
—  abgesehen  von  den  im  Gesetze  speziell  bezeichneten
  Punkten  —  die  bestehenden  Privatrechte  aufrecht
  erhalten  seien,  oder  wo  verfügt  sei,  daß  die
Entschädigung  nach  Maßgabe  des  Expropriationsgesetzes
  v.  17.  Nov.  1837  zu  leisten  sei.  —  Pözl
a.  a.  O.  S.  266.

Das  dem  Klaganspruche  zu  Grunde  gelegte
Herkommen,  auf  der  Erwägung  beruhend,  daß  hiedurch
  weitläufige  Schadensberechnungen  hätten  abgeschnitten,
  und  eine  Gegenleistung  für  Gestattung
der  Trift  über  die  Wörthe  habe  gewährt  werden
wollen,  —  Art.  103  des  Wasserben.-Ges.  —  sowie
der  Titel  der  Acquisitivverjährung  gehöre  dem  Privatrechte
  an.  —  Pözl  a.  a.  O.  S.  280  und  Pözl,
Com.  z.  Uferschutzges.  S.  429.  —  Es  könne  sich
daher  nur  fragen,  ob  etwa  die  gerichtliche  Geltendmachung
  eines  auf  Privatrecht  beruhenden  auf  das
Triften  Bezug  habenden  Anspruches  unverträglich
sei  mit  den  in  den  Art.  66  —72  des  Wasserben.=Ges.
  über  Triftgewässer  aufgestellten  Vorschriften?
Diese  Frage  aber  sei  zu  verneinen.  Was  nämlich
zunächst  den  Art.  69  betreffe,  ergebe  sich  aus  dessen
Entstehungsgeschichte,  daß  derselbe  auf  den  vorliegenden,
  auf  Schadensvergütung  im  Sinne  des
Abs.  1  nicht  gerichteten  Fall  gar  nicht  anwendbar
sei,  und  daß,  wenn  die  vorliegende  Sache  unter
diesen  Abs.  1  zu  subsumiren  wäre,  der  Abs.  2  nicht

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