Nebenverantw. Appell. gegen daß Prioritätserk. 75
Die Novelle vom 26. Nov. 1816 2) hat hieran
nichts geändert, sie sagt vielmehr im §. 2, daß
wo der Gerichtsordnung zu Folge eine
Nebenverantwortung statt hat, dieselbe
dem Appellaten mitzutheilen ist, dann im 8. 4,
daß bei Konkursen von dem Beschwerdenlibell den
betheiligten Gläubigern Nachricht zu geben und zu
gestatten ist, den Gravatoriallibell einzusehen und
ihre Rechte durch Adhäsion zu verfolgen. In
gleicher Art unterscheidet das Prozeßgesetz v. J.
1819, 8. 25 zwischen der Appellation außer dem
Konkurs und jener im Konkursprozeß. Außer dem
Konkurse der Gläubiger wird der Beschwerdenlibell
mitgetheilt und es steht dem Appellaten die Einreichung
einer Nebenverantwortung frrei (Abs. 2 u.
4). Bei Konkursen aber wird den Gläubigern
von der Appellation Nachricht gegeben und es steht
ihnen frei, ihre Rechte durch Adhäsion zu wahren
(Abs. 5). Wenn dann in jenem Gesetze noch beigesetzt
ist, daß „im Uebrigen die vorhergehenden Bestimmungen
desselben Paragraphen zur Anwendung
kommen“ so kann unter dem Uebrigen nur das verstanden
werden, worüber Abs. 5 nichts verordnek:
nun verordnet aber Abs. 5 im Gegensatze von Abs.
2 u. 4 lediglich, daß im Konkurs eine Adhäsion
statt finde, er kann also auch nur so verstanden und
es kann der Schluß jenes Absatzes nicht so ausgelegt
werden, als ob damit die ausdrücklichen Unterscheidungen
desselben Paragraphen zwischen Appellationen
außer dem Konkurs und Appellationen im
Konkurs, welche Unterscheidungen eigentlich nur.
Wiederholung der früheren Gesetze andenten, aufgehoben
und damit die früheren gesetzlichen Bestimmungen
abgeändert wären, was um so weniger angenommen
werden kann, als §. 38 des Prozeßge-=setzes
v. J. 1819 besonders sagt, daß in allen durch
3) Negbl. v. J. 1816. S. 844.