Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. XI. Band (11)

Nebenverantw.  Appell.  gegen  daß  Prioritätserk.  75

Die  Novelle  vom  26.  Nov.  1816  2)  hat  hieran
nichts  geändert,  sie  sagt  vielmehr  im  §.  2,  daß
wo  der  Gerichtsordnung  zu  Folge  eine
Nebenverantwortung  statt  hat,  dieselbe
dem  Appellaten  mitzutheilen  ist,  dann  im  8.  4,
daß  bei  Konkursen  von  dem  Beschwerdenlibell  den
betheiligten  Gläubigern  Nachricht  zu  geben  und  zu
gestatten  ist,  den  Gravatoriallibell  einzusehen  und
ihre  Rechte  durch  Adhäsion  zu  verfolgen.  In
gleicher  Art  unterscheidet  das  Prozeßgesetz  v.  J.
1819,  8.  25  zwischen  der  Appellation  außer  dem
Konkurs  und  jener  im  Konkursprozeß.  Außer  dem
Konkurse  der  Gläubiger  wird  der  Beschwerdenlibell
  mitgetheilt  und  es  steht  dem  Appellaten  die  Einreichung
  einer  Nebenverantwortung  frrei  (Abs.  2  u.
4).  Bei  Konkursen  aber  wird  den  Gläubigern
von  der  Appellation  Nachricht  gegeben  und  es  steht
ihnen  frei,  ihre  Rechte  durch  Adhäsion  zu  wahren
(Abs.  5).  Wenn  dann  in  jenem  Gesetze  noch  beigesetzt
  ist,  daß  „im  Uebrigen  die  vorhergehenden  Bestimmungen
  desselben  Paragraphen  zur  Anwendung
kommen“  so  kann  unter  dem  Uebrigen  nur  das  verstanden
  werden,  worüber  Abs.  5  nichts  verordnek:
nun  verordnet  aber  Abs.  5  im  Gegensatze  von  Abs.
2  u.  4  lediglich,  daß  im  Konkurs  eine  Adhäsion
statt  finde,  er  kann  also  auch  nur  so  verstanden  und
es  kann  der  Schluß  jenes  Absatzes  nicht  so  ausgelegt
  werden,  als  ob  damit  die  ausdrücklichen  Unterscheidungen
  desselben  Paragraphen  zwischen  Appellationen
  außer  dem  Konkurs  und  Appellationen  im
Konkurs,  welche  Unterscheidungen  eigentlich  nur.
Wiederholung  der  früheren  Gesetze  andenten,  aufgehoben
  und  damit  die  früheren  gesetzlichen  Bestimmungen
  abgeändert  wären,  was  um  so  weniger  angenommen
  werden  kann,  als  §.  38  des  Prozeßge-=setzes
  v.  J.  1819  besonders  sagt,  daß  in  allen  durch

3)  Negbl.  v.  J.  1816.  S.  844.