Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

#nnen  solche  durch  ihre  Eltern,  Vormünder
  oder  sonstige  Bevollmächtigte
beltend  machen;.  dagegen.

.)  wird  jeder,  welcher  bei  der  Ausbebung
  alcht  erschelm,  für  diensttüchg
  angenommen,  In  so  ferne  seine
Dlenstuntächtigkelt  uscht  notorisch  ißt.

Wer  elnen  Befrelungsgrund  bel  der
Aushebung  anzufüpren  verstumt,  kann
solchen  spärerhim  nicht  mehr  geltend
machen:  auch  har

S.)  abflchtliches  oder  verschuldetes  Wegblelben
  von  der  Aushebung  dle  weltere.
nachthellche  Folge,  daß  der  Mlchterscheinende,
  in  so  ferne  ihn  dle  Reihee

keifft,  und  kelne  Befrelung  für  ihm
nachgewlesen  wird,  unwlderrustich  zum
Coneingent  bezeichner,  und  selner  Zeit
mi  verlängerter  Dienstzeit  elngereiht,
in  so  serne  ihn  aber  die  Relbe  ulche
trifft,  mit  Gefängnißstrafe  belegt  wird.

6.  Gegenwärtiger  Aufruf  gilt  allen  Militärpflichtigen,
  denen  keine  besondere
adung  zugekommen  seyn  sollte,  besonders
  aber  denen,  welche  als  abwesend
  in  Nummer  36  der  Stuttgarter
  allgemeinen  Anzelgen  namentlich,
angefährt  sind.

Sturtgarr  den  5.  März  1811.

Kepff.