#nnen solche durch ihre Eltern, Vormünder
oder sonstige Bevollmächtigte
beltend machen;. dagegen.
.) wird jeder, welcher bei der Ausbebung
alcht erschelm, für diensttüchg
angenommen, In so ferne seine
Dlenstuntächtigkelt uscht notorisch ißt.
Wer elnen Befrelungsgrund bel der
Aushebung anzufüpren verstumt, kann
solchen spärerhim nicht mehr geltend
machen: auch har
S.) abflchtliches oder verschuldetes Wegblelben
von der Aushebung dle weltere.
nachthellche Folge, daß der Mlchterscheinende,
in so ferne ihn dle Reihee
keifft, und kelne Befrelung für ihm
nachgewlesen wird, unwlderrustich zum
Coneingent bezeichner, und selner Zeit
mi verlängerter Dienstzeit elngereiht,
in so serne ihn aber die Relbe ulche
trifft, mit Gefängnißstrafe belegt wird.
6. Gegenwärtiger Aufruf gilt allen Militärpflichtigen,
denen keine besondere
adung zugekommen seyn sollte, besonders
aber denen, welche als abwesend
in Nummer 36 der Stuttgarter
allgemeinen Anzelgen namentlich,
angefährt sind.
Sturtgarr den 5. März 1811.
Kepff.