Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwanzigster Jahrgang. 1859. (20)

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d.  für  Bescheinigungen,  welche  mit  Rücksicht  auf  das  Gesetz  v.  10.  Juni  1856,  die

Uebereignung  unbeweglicher  Sachen  und  die  Verbesserung  des  Hypothekenwesens
betr.,  ausgestellt  werden  10  Kr.  bez.  3  S  Sgr.
wenn  sie  mehr  als  eine  Seite  füllen,  für  jede  weiterer  Seite  7  Kr.  =  2  Sgr.

7)  Gebühren  der  Snchverändioen.

8.  9
I.  Für  das  Geschäft  und  die  damit  Peb#n  Versäumniß  bekommen

#u.  Sachverständige  aus  dem  Stande  des  Bauern  oder  des  Bürgers  von  geringerem
  Gewerbe  für  einen  vollen  Tag  1  Fl.  10  Kr.  =  20  Sgr.

b.  Sachversländige  aus  boe  Ständen  für  einen  voln  Tag
1  Fl.  45  Kr.  1  Thlr.  bis  3  Fl.  30  Kr.  =  2  Thlr.
Wenn  das  Geschäft  und  die  damit  verbundene  Versäumniß  —  mit  Einschluß  der  Hinund
  Zurückreise  bei  auswärtigen  Berrichtungen  —  nicht  über  6  Stunden,  aber  auch  nicht
unter  4  Stunden  dauert,  greift  die  Hälfte  obiger  Ansätze  und  bei  noch  kürzerer  Dauer,
insbesondere  bei  Würderung  geringer  Häuser  und  Grundstücke,  ein  Viertheil  oder  ein

Drittheil  obiger  Ansätze  Platz.

Findet  das  Geschäft  außerhalb  des  Wohnortes  statt,  so  werden  Diäten  von
gleicher  Hohe  der  Versäunmißgebühr  (I.)  mit  Rücksicht  auf  die  dort  aufgestellten  Abstusungen
  zugebiltin.

III.  F  acht  ti  wird  Ein  Drittheil  des  Diã
IV.  GCün  Vergütung  für!  Transportkosten  findet  nur  bei  88  dn
statt,  welche  nachihren  Berufs,  und  Standesverhältnissen,  wenn  sie  in  eigenen  Angelegenheiten
  riisen,  ebenfalls  besondere  Transportkosten“  aufwenden  würden,  oder  wenn  eine
d.  Aberauch  in  solchen
Fällen  tiitt  nur  die  Vergütung  für  ein  Neitpserd  oder  ein  einspanniges  Fuhrwerk  ein.
V.  Es  werden  für  Abgabe
4)  eines  besondern  ausgearbeiteten  Gutachtens  oder  mesihrüchen  Taxations=  Auf.
satzes  .  «.5t-:.)qubis7J-—47lilt
2)  fur  eine  Ueberse  hung  ausfrenden  Sprachen  für  jedes  Blatt  1  Fl.  10  Kr.  —  20  Sgr.
3)  für  Abgabe  einer  eigentlich  wiseschafticen  Ausarbeitung
r.  3  Thlr.  bis  21  Fl.  =  12  Thlr.
4)  Für  Abgabe  einer  bloßen  GWumnan
n.  von  nicht  über  einer  Seite  14  Kr.  =  4  Sgr.
Fäürstl.  Schwarzb.  Rudolst.  Gesetsamml.  xx.  11