Metadaten : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Zu  der  mündlichen  Verhandlung  kann  von  dem  Ministerium,  in  dessen  Geschäftskreis
  der  betreffende  Gegenstand  gehört,  ein  Vertreter  abgeordnet  werden,  welcher  mit
seinen  Anträgen  zu  hören  ist.

Im  Uebrigen  finden  auf  das  weitere  Verfahren  die  Vorschriften  der  Art.  32,  34—39
und  42  entsprechende  Anwendung.

Art.  69.

Weun  die  Beschwerde  als  unstatthaft  oder  unbegründet  abgewiesen  wird,  so  kann  in
dem  Erkenntnisse  dem  Beschwerdeführer  der  Ersatz  der  Kosten  des  Verfahrens  vor  dem
Verwaltungsgerichtshof  auferlegt  werden.

Auch  kann  eine  von  demselben  zu  entrichtende  Sportel  nach  Maßgabe  der  Bestimmung
  in  Art.  41  angesetzt  werden.

Art.  70.

Gegen  die  Entscheidung  des  Verwaltungsgerichtshofs  steht  der  Verwaltungsbehörde
das  Rechtsmittel  der  Nichtigkeitsklage  wegen  Kompetenzüberschreitung  zu.

Die  Nichtigkeitsklage  ist  binnen  der  Frist  von  einem  Monat  von  Zustellung  des
Urtheils  an  gerechnet  bei  dem  Verwaltungsgerichtshof  zu  erheben.

Die  Versäumung  der  Frist  zieht  den  Verlust  des  Rechtsmittels  nach  sich.

Eine  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  gegen  die  Versäumung  findet  nicht  statt.

Die  Erhebung  der  Nichtigkeitsklage  hemmt  den  Vollzug  der  angefochtenen  Entscheidung.


Art.  71.

Ueber  die  Nichtigkeitsklage  verhandelt  und  entscheidet  der  Verwaltungsgerichtshof  in
der  Besetzung  mit  sieben  Mitgliedern  einschließlich  des  Vorsitzenden.

Hiebei  ist  der  frühere  Berichterstatter  auszuschließen.  Die  Ergänzung  des  Gerichtshofs
  erfolgt,  soweit  erforderlich,  nach  Maßgabe  des  Art.  3  Abs.  5  und  Art.  8  Abs.  2.

Die  Nichtigkeitsklage  wird  dem  Gegner  zur  Einreichung  einer  schriftlichen  Erklärung
mitgetheilt.

Die  Entscheidung  erfolgt  nach  mündlicher  Verhandlung  in  öffentlicher  Sitzung,  wozu
Ladung  an  den  Vertreter  der  Verwaltungsbehörde  und  an  die  Partei  ergeht  (Art.  30