Metadata : Völkerrechtliche Okkupation und deutsches Kolonialstaatsrecht.

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sichten  die  Verwaltung  der  Gesellschaft  einzuschränken  und  sogar
zu  suspendiren  berechtigt  war.

Inwieferne  diese  Machtstellung  des  BReichskommissars  in
einem  völkerrechtlich  noch  nicht  zum  Reiche  gehörigen  Gebiete
mit  der  nominellen  Souveränetät  des  Sultans  von  Sansibar  sich
vertrug,  braucht  hier  nicht  untersucht  zu  werden.  Jedenfalls  ist
der  massgebende  Grundsatz,  dass  dem  Kommissar  von  allen,  die
es  angeht,  bei  Ausübung  seiner  Funktionen  Gehorsam  zu  leisten
ist,  der  deutlichste  Beweis  für  die  Unterordnung  der  Gesellschaft
unter  den  im  Namen  des  Reiches  auftretenden  Kommissar.  Die
Unterordnung  wird  noch  schärfer  gekennzeichnet  durch  die
Scheidung  zwischen  der  rein  wirthschaftlichen  Thätigkeit  der
Gesellschaft,  in  welche  eine  Einmischung  des  Kommissars  ausgeschlossen
  sein  soll,  und  der  staatlichen  Verwaltungsthätigkeit
derselben,  welche  nur  soweit  besteht,  als  der  Kommissar  sie  zulässt.

Aus  den  Debatten  des  Reichstages  vom  12./13.  Mai  1890
erhellt  die  Absicht  der  Reichsregierung,  nach  endlicher  Pacifieirung
  des  Schutzgebietes  der  Ostafrikanischen  Gesellschaft  ihre
frühere  Stellung  wieder  einzuräumen.  Der  Kanzler  Capkıwı
erklärte:  ...  .  „Wir  trachten  danach,  die  Gesellschaften  so  selbständig,
  als  es  möglich  sein  wird,  zu  machen.  Ich  muss  hier  die
Einschränkung  machen,  dass  eben  das  von  der  Leistungsfähigkeit
der  Gesellschaften  abhängen  wird  und  dass  sich  heute  noch  nicht
mit  Bestimmtheit  übersehen  lässt,  wie  weit  sie  dazu  geeignet  sein
werden.“

Sollte  die  Diktatur  Wıssmann’s  demnach  nur  eine  vorübergehende
  Phase  in  der  Eintwicklungsgeschichte  des  deutschen
Schutzgebietes  darstellen,  so  erbrachte  sie  doch  den  Beweis,  dass
über  der  Gesellschaft  die  souveräne  Herrschaft  des  Reiches  steht.
Und  trügen  nicht  die  Zeichen,  so  wird  auch  der  Zeitpunkt  in
nicht  zu  ferner  Zukunft  liegen,  in  welchem  die  Ausübung  der
Landeshoheit  Namens  des  Reiches  über  das  Schutzgebiet  ausschliesslich
  auf  einen  kaiserlichen  Gouverneur  übergehen  wird.