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sichten die Verwaltung der Gesellschaft einzuschränken und sogar
zu suspendiren berechtigt war.
Inwieferne diese Machtstellung des BReichskommissars in
einem völkerrechtlich noch nicht zum Reiche gehörigen Gebiete
mit der nominellen Souveränetät des Sultans von Sansibar sich
vertrug, braucht hier nicht untersucht zu werden. Jedenfalls ist
der massgebende Grundsatz, dass dem Kommissar von allen, die
es angeht, bei Ausübung seiner Funktionen Gehorsam zu leisten
ist, der deutlichste Beweis für die Unterordnung der Gesellschaft
unter den im Namen des Reiches auftretenden Kommissar. Die
Unterordnung wird noch schärfer gekennzeichnet durch die
Scheidung zwischen der rein wirthschaftlichen Thätigkeit der
Gesellschaft, in welche eine Einmischung des Kommissars ausgeschlossen
sein soll, und der staatlichen Verwaltungsthätigkeit
derselben, welche nur soweit besteht, als der Kommissar sie zulässt.
Aus den Debatten des Reichstages vom 12./13. Mai 1890
erhellt die Absicht der Reichsregierung, nach endlicher Pacifieirung
des Schutzgebietes der Ostafrikanischen Gesellschaft ihre
frühere Stellung wieder einzuräumen. Der Kanzler Capkıwı
erklärte: ... . „Wir trachten danach, die Gesellschaften so selbständig,
als es möglich sein wird, zu machen. Ich muss hier die
Einschränkung machen, dass eben das von der Leistungsfähigkeit
der Gesellschaften abhängen wird und dass sich heute noch nicht
mit Bestimmtheit übersehen lässt, wie weit sie dazu geeignet sein
werden.“
Sollte die Diktatur Wıssmann’s demnach nur eine vorübergehende
Phase in der Eintwicklungsgeschichte des deutschen
Schutzgebietes darstellen, so erbrachte sie doch den Beweis, dass
über der Gesellschaft die souveräne Herrschaft des Reiches steht.
Und trügen nicht die Zeichen, so wird auch der Zeitpunkt in
nicht zu ferner Zukunft liegen, in welchem die Ausübung der
Landeshoheit Namens des Reiches über das Schutzgebiet ausschliesslich
auf einen kaiserlichen Gouverneur übergehen wird.